Rn. 116
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
§ 4k Abs 4 S 3 EStG setzt Art 9 Abs 1 Unterabs 2 ATAD iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst b ATAD um und stellt eine Ausnahmeregelung vom BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG dar. Die Vorschrift iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG regelt, dass nach § 4k Abs 4 S 1 EStG vom BA-Abzug ausgeschlossene doppelt berücksichtigte Aufwendungen für steuerliche Zwecke abzugsfähig bleiben, sofern diesen Aufwendungen nachweislich doppelt erfasste Erträge desselben StPfl gegenüberstehen.
Rn. 117
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 39) stehen doppelt erfasste Erträge den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann gegenüber, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, welcher in einem anderen VZ mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann.
Rn. 118
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Als Erträge des StPfl iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem StPfl als Organträger zugerechnet wird (BT-Drucks 19/28652, 39).
Rn. 119
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen