Rn. 116

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 4k Abs 4 S 3 EStG setzt Art 9 Abs 1 Unterabs 2 ATAD iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst b ATAD um und stellt eine Ausnahmeregelung vom BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG dar. Die Vorschrift iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG regelt, dass nach § 4k Abs 4 S 1 EStG vom BA-Abzug ausgeschlossene doppelt berücksichtigte Aufwendungen für steuerliche Zwecke abzugsfähig bleiben, sofern diesen Aufwendungen nachweislich doppelt erfasste Erträge desselben StPfl gegenüberstehen.

 

Rn. 117

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 39) stehen doppelt erfasste Erträge den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann gegenüber, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, welcher in einem anderen VZ mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann.

 

Rn. 118

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Als Erträge des StPfl iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem StPfl als Organträger zugerechnet wird (BT-Drucks 19/28652, 39).

 

Rn. 119

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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