Rn. 38

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Behandlung der Einkünfte aus LuF ist idR nicht durch einen gesonderten Verteilungsartikel in der DBA-Praxis geregelt und den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zugeordnet. Nach dem OECD-MA gilt somit das Belegenheitsprinzip (Art 6 Abs 1, Art 13 Abs 1 OECD-MA). Zu dem unbeweglichen Vermögen gehört gemäß Art 6 Abs 2 OECD-MA neben dem Zubehör auch das lebende und tote Inventar. In Anlehnung an § 98 Nr 2 BGB fallen unter das lebende Inventar jegliches Vieh, das zu Zuchtzwecken, zu Arbeitsleistungen oder zur Gewinnung von Erzeugnissen genutzt wird, oder Pflanzen und organische Produkte, während sich das tote Inventar auf landwirtschaftliche Geräte aller Art erstreckt (Wassermeyer in Wassermeyer, DBA Art 6 MA Rz 57, EL 158, 8/2022; Reimer in Vogel/Lehner, DBA Art 6 Rz 85, 7. Aufl).

Nebenerträge, wie Dividenden und Zinsen aus Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren, die zu einem inländischen luf Betrieb gehören, fallen nicht unter die Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen iSd DBA. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese nach deutschem Steuerrecht den Einkünften aus LuF zuzurechnen sind (§ 20 Abs 8 EStG). Sie sind grds nach den für diese Einkünfte geltenden DBA zu behandeln. Die Konsequenz ist, dass diese Einkünfte idR nicht im Belegenheitsstaat des Grundvermögens besteuert werden (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 77, EL 162, 5/2022).

 

Rn. 39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nebenbetriebe (wie insbesondere die dem luf Betrieb angegliederten Be- oder Verarbeitungsbetriebe, Handelsbetriebe, Speisewirtschaften, Schlachtereien, Kraftwerke oder Produktionsstätten für Biogas) fallen grds nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 (Reimer in Vogel/Lehner, DBA Art 6 Rz 41, 7. Aufl). Sie fallen – sofern die Bodennutzung nicht im Vordergrund steht – grds unter Art 7 OECD-MA (Pfeffermann in H/H/R, § 49 EStG Rz 122, August 2019).

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