Rn. 278

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auf abkommensrechtlicher Ebene ist zwischen Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art 6 OECD-MA) und solchen aus der Überlassung von Rechten (Art 12 OECD-MA) zu differenzieren.

Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gilt das Belegenheitsprinzip, dh, der steuerliche Zugriff erfolgt durch den Staat, in dem das Vermögen liegt. Die Bestimmung des unbeweglichen Vermögens orientiert sich an dem Recht des Staates, in dem das Vermögen belegen ist (Art 6 Abs 2 OECD-MA). Schiffe und Luftfahrzeuge werden nicht berücksichtigt. Sofern die Einkünfte aus dessen VuV keine Unternehmensgewinne iSv Art 7 OECD-MA darstellen, besteht das steuerliche Zugriffsrecht zu Gunsten des Ansässigkeitsstaats (Art 21 OECD-MA). Das Belegenheitsprinzip ist in der Deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009, Art 6) verankert und entspricht der gängigen deutschen Abkommenspraxis (vgl zur Übersicht Reimer in Vogel/Lehner, Art 6 OECD-MA Rz 51, 7. Aufl).

Die Überlassung von Rechten findet auf abkommensrechtlicher Ebene ihren Niederschlag in den Lizenzgebühren (Art 12 OECD-MA). Die unter diesen Begriff fallenden Einkünfte werden im Musterabkommen legaldefiniert (Art 12 Abs 2 OECD-MA). Der steuerliche Zugriff erfolgt – mit Ausnahme des Betriebsstättenvorbehalts aus Art 12 Abs 2 OECD-MA – durch den Wohnsitzstaat des Nutzungsberechtigten. Dies entspricht der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage (Art 12) und der bestehenden Abkommenspraxis mit Industriestaaten (vgl Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 913, August 2019). Viele deutsche DBA gewähren Deutschland als Quellenstaat allerdings ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht (vgl Lohbeck/Schwarz in Vogel/Lehner, Art 12 OECD-MA Rz 41, 7. Aufl).

 

Rn. 279

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einkünfte aus der Überlassung von Sachinbegriffen werden entweder im Rahmen von Art 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) oder Art 21 OECD-MA (Sonstige Einkünfte) berücksichtigt (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 289, EL 162, 5/2022; aA Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 116, 41. Aufl; Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 88, 21. Aufl).

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