Rn. 254

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auf abkommensrechtlicher Ebene wird der nationale Steuerzugriff auf Einkünfte aus KapVerm weitgehend eingeschränkt. Unterschieden wird zwischen Dividenden (Art 10 OECD-MA) und Zinsen (Art 11 OECD-MA).

 

Rn. 255

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Grds steht das steuerliche Zugriffsrecht dem Ansässigkeitsstaats des Empfängers der Kapitaleinkünfte zu (Art 10 Abs 1 und Art 11 Abs 1 OECD-MA). Es besteht jedoch ein der Höhe nach beschränktes Zugriffsrecht des Quellenstaates (Staat, in dem der Leistende ansässig ist). Im Falle sog Schachteldividenden (mindestens unmittelbare Beteiligung von 25 % einer Körperschaft an der die Dividende zahlenden Gesellschaft) beträgt der Höchstsatz 5 % des Bruttobetrages der Dividenden; in anderen Fällen 15 %. Eine doppelte Besteuerung wird über das Anrechnungsverfahren vermieden (Art 23A Abs 2 OECD-MA). In deutschen DBA wird teilweise die Quellenbesteuerung von Zinsen ausgeschlossen (vgl Lohbeck/Russ in Vogel/Lehner, Art 11 OECD-MA Rz 48, 7. Aufl; Deutsche Verhandlungsgrundlage DBA, Art 11).

 

Rn. 256

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der abkommensrechtliche Begriff "Dividende" wird in Art 10 Abs 3 OECD-MA legaldefiniert. Sofern eine Definition ausscheidet, ist auf das inländische Steuerrecht zurückzugreifen (Art 3 Abs 2 OECD-MA). Erfasst werden Gewinnanteile iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Wenngleich der Wortlaut des Musterabkommens bloß von "Genussscheinen" spricht, enthalten die deutschen DBA regelmäßig den Begriff Genussrechte. Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden Dividenden gleichgestellt (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 278, EL 159, 10/2021; für DBA USA s BFH vom 27.01.1988, I R 241/83). Erträge aus Investmentvermögen unterfallen ebenso wie solche aus Tafelgeschäften mit Wertpapieren dem abkommensrechtlichen Dividendenbegriff. Gewinnobligationen und Wandelanleihen werden hingegen nur ausnahmsweise Dividenden gleichgestellt (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 278, EL 159, 10/2021).

 

Rn. 257

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff "Zinsen" erfährt ebenfalls eine abkommensrechtliche Legaldefinition (Art 11 Abs 3 OECD-MA). Hierunter fallen Zinsen aus grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen sowie Tafelgeschäfte aus Zinsscheinen. Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen unterfallen ebenfalls regelmäßig Art 11 OECD-MA (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 279, EL 159, 10/2021).

 

Rn. 258

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der ausschließliche steuerliche Zugriff wird über den Betriebsstättenvorbehalt in Art 10 Abs 4 und Art 11 Abs 4 OECD-MA wieder dem Quellenstaat zugewiesen, wenn im Quellenstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort belegen Betriebsstätte (oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort belegene feste Einrichtung) ausgeübt wird und die Beteiligung, für die die Dividende gezahlt wird, bzw die Forderung, aufgrund derer die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Der steuerliche Zugriff richtet sich sodann nach Art 7 OECD-MA (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 277, EL 159, 10/2021).

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