Rn. 7
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48b EStG ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft getreten (07.09.2001). Der zeitliche Anwendungsbereich des § 48b EStG hängt aber von dem zeitlichen Anwendungsbereich der Steuerabzugsverpflichtung in § 48 EStG ab. Da § 48 EStG erstmals auf Gegenleistungen für Bauleistungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001), mussten die nach § 48b Abs 1–3 EStG zu erteilenden Freistellungsbescheinigungen frühestens zum 01.01.2002 vorgelegt werden, um den Steuerabzug zu vermeiden. Auch die in § 48b Abs 4–6 EStG niedergelegten Rechtsfolgen greifen ab diesem Zeitpunkt ein.
Die Anpassungen an das neue Datenschutzrecht der EU durch das 2. DSAnpUG-EU gelten seit dem 26.11.2019 (s Rn 3).
Rn. 8
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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