Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zu der Problematik, die der Gesetzgeber lösen wollte, s § 48 Rn 1ff (Wienbergen) und s § 48 Rn 11 (Wienbergen). § 48b EStG wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267) in das EStG eingefügt.

Durch das SteueränderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde an die Vorschrift – noch vor dem Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs – der Abs 6 angefügt. In der damaligen Fassung erteilte das Bundesamt für Finanzen die elektronische Auskunft.

Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundes-FinVerw und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v 22.09.2005 (BGBl I 2005, 2809) wurde § 48b Abs 6 EStG dahingehend geändert, dass diese Aufgabe ab dem 01.01.2006 durch das BZSt übernommen wurde.

Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) wurde § 48b EStG an die sog Datenschutz-Grundverordnung angepasst. § 48b Abs 3 EStG erhielt einen neuen Satz 2, der vorsieht, dass der Antragsteller über die verarbeiteten Daten informiert werden muss. In einem neuen Satz 1 in§ 48b Abs 6 EStG ist nunmehr die ausdrückliche Befugnis des BZSt zur Speicherung der Daten des Antragstellers normiert worden. Dafür ist die bisherige Regelung über die fingierte Einwilligung des Antragstellers in die Datenspeicherung entfallen (§ 48b Abs 6 S 2 EStG aF). Die Neuregelung ist am 26.11.2019 in Kraft getreten (Art 155 Abs 1 des 2. DSAnpUG-EU).

 

Rn. 4

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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