Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Ein erster Versuch, der illegalen Betätigung im Baugewerbe Herr zu werden, wurde in dem StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) gemacht. In dem Gesetz wurde in § 50a Abs 7 EStG ab dem 01.04.1999 eine Abzugsteuer auf Vergütungen an ausländische Dienstleistungserbringer iHv 25 % eingeführt. Die Regelung führte infolge ihrer Pauschalität zu Störungen in den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarstaaten, zu zahlreichen Protesten ausländischer Staaten sowie zu einem Fristsetzungsschreiben der EU-Kommission, weil die Regelung nach Ansicht der Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte und die Dienstleistungsfreiheit in der EU einschränkte. Daraufhin wurde § 50a Abs 7 EStG durch das SteuerbereinigungsG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) rückwirkend zum 01.04.1999 wieder aufgehoben (vgl Schenke, BB 2001, 1553).

 

Rn. 12

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Als sich herausstellte, dass die Bemühungen um eine einvernehmliche Einführung des Steuerabzugs auf der EU-Ebene gescheitert waren, beschloss der Gesetzgeber auf Initiative des Bundesrats (BR-Drucks 297/00; BT-Drucks 14/4658) das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267), mit dem – beschränkt auf den Bereich der Bauleistungen – in §§ 4848d EStG ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt wurde (ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren: Sydow, NWB Fach 3, 11 639). Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung – am 07.09.2001 – in Kraft (Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 31f.

 

Rn. 13

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Noch vor dem Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs wurde § 48 EStG durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) geändert. Es wurde eine bisher nicht existierende Ausnahme – für Leistungsempfänger, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten – eingefügt (§ 48 Abs 1 S 2 EStG). Außerdem wurde die Vorschrift – allerdings nur in sprachlicher Hinsicht – durch Art 1 Nr 50 des JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) geändert. Seitdem ist § 48 EStG unverändert in Kraft.

 

Rn. 14–15

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge