Rn. 31

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48 EStG ist erstmals auf Gegenleistungen für Bauleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht wurden (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Ausführung der Bauleistung kommt es nicht an (Tz 104 BMF BStBl I 2002, 1399; Beck/Girra, NJW 2002, 1079).

 

Rn. 32

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Da die sog Zweiwohnungsgrenze in § 48 Abs 1 S 2 EStG durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 ebenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 eingeführt worden ist, besteht für sämtliche Regelungen des § 48 EStG ein einheitlicher zeitlicher Geltungsbereich.

 

Rn. 33–34

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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