Rn. 88

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung; ein hiernach steuerfreier Veräußerungsgewinn nimmt deshalb am Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2 EStG vor 1975 nicht teil, BFH BStBl II 1976, 360. Die Grundsätze dieses Urt gelten auch iRd § 46 Abs 3 EStG, BMF DStZE 1976, 290. Dies bedeutet, dass der steuerfreie Veräußerungsgewinn nicht in die Berechnung einzubeziehen ist.

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