Rn. 12

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr haben entweder der Schuldner der KapErtr (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) oder die auszahlende Stelle (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG) oder die Wertpapiersammelbank nach § 44 Abs 1a EStG als zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 3 EStG) diesem eine Bescheinigung zu erteilen, aus der sich alle für § 32d EStG erforderlichen Angaben ergeben müssen. Die Vorschrift des § 45a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG erstreckt sich nach der Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) auch auf die auszahlenden Stellen, welche KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 5 EStG (Investmenterträge außer Veräußerungsgewinne) auszahlen.

Die Bescheinigung kann dem Gläubiger der KapErtr elektronisch übermittelt werden, der Gläubiger kann aber verlangen, dass er die Bescheinigung in Papierform erhält. Dieser Anspruch ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung vom 23.07.2016 eingeführt worden.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung kann man es nur begrüßen, dass es eine 49-seitige amtliche Anleitung und amtlich vorgeschriebene Muster gibt, welche die Erfordernisse im Einzelnen festlegen, vgl BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13, zuletzt geändert durch BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1134.

 

Rn. 13

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gläubiger hat nach § 45a Abs 2 S 1 EStG einen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung.

 

Rn. 14

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das amtliche Muster für KapErtr als Einkünfte aus KapVerm geht vom Regelfall der Jahresbescheinigung aus und ist daher sehr umfangreich. Nicht erforderliche Zeilen können daher weggelassen werden, BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 Rz 2. Die Reihenfolge ist jedoch auf jeden Fall einzuhalten. Der gewünschte Inhalt der Bescheinigung muss aber frühzeitig abgestimmt werden. Ansonsten stellt namentlich das Kreditinstitut eine umfassende Bescheinigung aus und wird zu einer "abgemagerten" Version nur gegen Rückgabe der ursprünglichen Bescheinigung bereit sein.

Ab dem VZ 2015 ist neben der einbehaltenen KiSt auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft anzugeben; BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 Rz 37.

Ab dem 01.01.2025 ist jede Steuerbescheinigung für KapErtr nach § 45a Abs 2 EStG, die nach dem 31.12.2024 zufließen, mit einer eindeutigen Ordnungsnummer zu versehen (§ 45b Abs 1 EStG iVm § 52 Abs 44b EStG idF AbzStEntModG).

 

Rn. 15

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Bescheinigung ist zu unterschreiben, wenn sie nicht in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird; § 45a Abs 2 S 3 EStG. Da es sich um ein Massenverfahren handelt, dürfte der maschinelle Ausdruck der Regelfall sein.

 

Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Werden die Teilschuldverschreibungen, Wertrechte, Guthaben im Zeitpunkt des Zuflusses nicht unter dem Namen des Gläubigers der KapErtr bei der auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet ("Nichtdepotfälle"), so sind die Bescheinigungen entsprechend zu kennzeichnen; § 45a Abs 2 S 4 EStG iVm § 44a Abs 6 EStG. Hierüber sind bestimmte Aufzeichnungen zu führen, um den FinBeh die Nachprüfung iRd § 50b EStG zu erleichtern.

 

Rn. 16a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Trotz der eingehenden Regelungen zu den Formalien ist aber festzuhalten, dass die erteilte Steuerbescheinigung für sich allein keinen Vollbeweis für die ordnungsgemäße Entrichtung der KapSt liefert; FG He v 10.02.2016, 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084 rkr. Das Gericht bestätigt in seiner Entscheidung die an sich blanke Selbstverständlichkeit, dass die Anrechnung von KapSt abgesehen von der Bescheinigung nach § 45a EStG zunächst einmal die Erhebung der KapSt durch den Entrichtungspflichtigen voraussetzt. Das Gericht verweist zu Recht darauf, dass es sich bei dem Bescheinigungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, dessen nicht zu vermeidende Fehleranfälligkeit durch Berichtigungs- und Haftungsvorschriften – s Rn 22 ff – eingegrenzt wird. Die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung ist also ausschlaggebend; aA Desens, DStZ 2014, 154 (159).

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