Rn. 22

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Eine § 45a Abs 25 EStG nicht entsprechende Bescheinigung hat der Aussteller durch eine als solche gekennzeichnete berichtigte Bescheinigung zu ersetzen, um die von der nicht entsprechenden Bescheinigung ausgehende Gefahr der Gewährung ungerechtfertigter Steuervorteile zu beseitigen; § 45a Abs 6 S 1 u 2 EStG.

Handelte es sich um eine Bescheinigung in Papierform, so ist die Papierbescheinigung zurückzufordern. Keine Regelung hat der Gesetzgeber getroffen, wie mit einer fehlerhaften elektronischen Bescheinigung zu verfahren ist. Eigentlich müsste in solchen Fällen ein Löschprotokoll in authentifizierter Form verlangt werden.
Sind jedoch die KapErtr und die anrechenbare KapSt in der Bescheinigung zu niedrig angegeben worden, besteht die Möglichkeit, eine ergänzende Bescheinigung über die fehlenden Beträge auszustellen; BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 Rz 6. Im Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung ist auch eine Änderung nach § 174 AO möglich; BFH v 08.04.2014, I R 51/12, BStBl II 2014, 982.

 

Rn. 23

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wird die zurückgeforderte Papier-Bescheinigung nicht binnen Monatsfrist an den Aussteller zurückgegeben, muss dieser das FA unterrichten, das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständig ist; § 45a Abs 6 S 3 EStG idF bis zum 31.12.2022.

Ab dem 01.01.2023 ist nach § 52 Abs 44a S 2 EStG der Aussteller der Bescheinigung verpflichtet, dem zuständigen Betriebsstätten-FA gemäß § 93c AO unverzüglich folgende Daten elektronisch zu übermitteln (s § 45a Abs 6 EStG idF JStG 2020 v 21.12.2020, (BGBl I 2020, 3096):

(1) die Angaben nach § 93c Abs 1 AO,
(2) Grund und Datum der berichtigten Bescheinigung,
(3) eine Gegenüberstellung der ursprünglichen und der berichtigten Daten,
(4) bei einem Gläubigerwechsel Name, Anschrift und Steuer-ID des bisherigen Gläubigers der KapErtr.

Bei StPfl, die Erstattungsanträge nach § 50d Abs 1 EStG stellen können, hat die Datenübermittlung an das BZSt zu erfolgen, § 45a Abs 6 S 4 EStG idF JStG 2020.

 

Rn. 24

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ist eine KapSt-Bescheinigung in vollem Umfang zu Unrecht erteilt, ist diese nur zurückzufordern; eine berichtigte Bescheinigung ist nicht zu erteilen. Die Benachrichtigungspflicht besteht für diesen Fall mangels Fristanlaufs an sich nicht, weil nach dem Gesetzeswortlaut die Benachrichtigung des FA nur nach Zusendung einer berichtigten Bescheinigung zu erfolgen hat. Sinn dieser Bestimmung kann nur sein, dass durch die Information des zuständigen FA ein Gebrauch-Machen von der ursprünglichen, falschen Bescheinigung verhindert werden soll. Dann ist es aber mE auch zwingend, dass bei einer im vollen Umfang zu Unrecht erteilten Bescheinigung das FA von einer Nicht-Rückgabe zu unterrichten ist.

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