BMF, 11.11.2020, IV C 1 - S 2401/19/10003 :001

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird folgt geändert:

Die Angabe zu Abschnitt IV. wird wie folgt gefasst:

"IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)"

Die Angabe zu Abschnitt VI. wird wie folgt gefasst:

„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 71 – 78”

Randziffer 26 wird wie folgt gefasst:

  „7. Muster I im Einzelnen:
   
26 Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages / einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut keine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden.
   
 

Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für sonstige Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern ein Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt wird, vgl. Rz. 34. In den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG sind die Verluste zwingend - also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen - in den dafür vorgesehenen Zeilen der Steuerbescheinigung auszuweisen, vgl. Rz 34a.

Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Die Kapitalerträge sind in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen. Bis zum 31. Dezember 2017 zuzurechnende ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds sind hierin nicht enthalten, da sie nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
   
  Ausschüttungen eines Investmentfonds, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, sind nicht in der Höhe der Kapitalerträge auszuweisen. Erfolgt nach § 44b Absatz 1 EStG eine Erstattung der auf steuerfreie Kapitalrückzahlungen entfallenden Kapitalertragsteuer erst nach Ausstellung der Steuerbescheinigung, so ist die Steuerbescheinigung zu korrigieren. Für den Fall, dass die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder erstattet wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG), hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).”

Randziffer 28 letzter Satz wird wie folgt gefasst:

"Ein negativer Betrag der Kapitalerträge ist in Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen."

Randziffer 29 wird wie folgt gefasst:

29 Ab dem 1. Januar 2018 sind Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG 2018 (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen) aus in- und ausländischen Investmentfonds grundsätzlich in den zu bescheinigenden Kapitalerträgen (Zeile 7 Anlage KAP) enthalten. Vorabpauschalen sind auch dann auszuweisen, wenn aufgrund einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag, der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war (vgl. Rz. 26). Unterliegen die Investmenterträge einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 für Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), für Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG 2018) oder für Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 InvStG 2018), so beschränkt sich der Steuerabzug nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auf die steuerpflichtigen Teile der Kapitalerträge (vgl. Ausführungen zu Rz. 59). Nur diese Teile sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile "Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP" auszuweisen.
   
  Werden Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG 2018 tatsächlich veräußert, ist auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG 2018 und auf die Beträge nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG 2018 ein Steuerabzug vorzunehmen. Sofern der Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG 2018 und der Steuerabzug auf die akkumulierten ausschüttungsgl...

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