Rn. 79

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Da § 42g Abs 3 S 2 EStG zum einen die sinngemäße Geltung von § 42f Abs 2 S 2 EStG anordnet, sind auch die ArbN des von der LSt-Nachschau Betroffenen mitwirkungspflichtig. Sie haben zum einen

Zitat

"dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben"

und zum anderen

Zitat

"auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den LSt-Abzug sowie die Belege über bereits entrichtete LSt vorzulegen",

ausführlich dazu s § 42f Rn 49 (Pust).

Nach dem ebenfalls durch § 42g Abs 3 S 2 EStG für sinngemäß anwendbar erklärten § 42f Abs 2 S 3 EStG gelten die Verpflichtungen zur Auskunft und zur Vorlage von Bescheinigungen und Belegen im Rahmen einer LSt-Nachschau auch für die Personen, bei denen streitig ist, ob sie ArbN des von der LSt-Nachschau betroffenen ArbG sind oder waren, ausführlich dazu s § 42f Rn 50 (Pust). Die Regelung in § 42g Abs 3 S 2 EStG verfolgt ua das Ziel, Feststellungen zum (möglichen) ArbN-Status der iRd LSt-Nachschau angetroffenen Personen zu treffen und sog "Scheinselbstständigkeit" aufzudecken, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 45 (April 2014).

 

Rn. 80–84

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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