Rn. 50

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach § 42f Abs 2 S 3 EStG sind auch diejenigen Personen nach § 42f Abs 2 S 2 EStG auskunfts- und vorlagepflichtig, bei denen streitig ist, ob sie ArbN des ArbG sind oder waren. Es handelt sich dabei um Personen, die im Zeitpunkt der LSt-Außenprüfung beim ArbG beschäftigt sind, deren ArbN-Eigenschaft im Prüfungszeitraum jedoch zwischen LSt-Außenprüfer und ArbG streitig ist. Zum anderen bezieht sich die Verpflichtung nach § 42f Abs 2 S 3 EStG auch auf solche Personen, die zwar im Prüfungszeitraum beim ArbG beschäftigt waren, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt der LSt-Außenprüfung.

Betrifft die LSt-Außenprüfung die Frage, ob die betreffende Person im Prüfungszeitraum als ArbN des geprüften ArbG anzusehen ist, ist die gemäß § 42 Abs 2 S 3 EStG um Auskunft ersuchte Person dazu verpflichtet, nicht nur Auskünfte über Art und Höhe der vom geprüften ArbG bezogenen Einnahmen zu erteilen, sondern darüber hinaus sämtliche Auskünfte zu solchen Umständen zu geben, die die Feststellung ermöglichen, ob ein Arbeitsverhältnis zu dem geprüften ArbG besteht, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 23 (November 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 21 (April 2019).

 

Rn. 51–54

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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