Rn. 49

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Verpflichtung des ArbN nach § 42f Abs 2 EStG zur Vorlage von Belegen und Bescheinigungen ist zum einen auf solche Unterlagen beschränkt, die sich in seinem Besitz befinden. Zum anderen hat der ArbN nicht sämtliche Unterlagen vorzulegen, die Angaben über Art und Höhe seiner Einnahmen enthalten, sondern nur die in § 42f Abs 2 S 2 EStG bezeichneten Belege und Bescheinigungen. Insoweit bleibt die Verpflichtung des ArbN zur Vorlage von Belegen und Bescheinigungen hinter der zur Erteilung von Auskünften nach § 42f Abs 2 S 2 Hs 1 EStG zurück. Der ArbN hat gemäß § 42f Abs 2 Hs 2 EStG darüber hinaus Belege über entrichtete LSt vorzulegen. Angaben zur entrichteten LSt sind üblicherweise Inhalt von Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des ArbG.

Ferner hat der ArbN dem LSt-Außenprüfer Bescheinigungen für den LSt-Abzug vorzulegen. Dabei handelt es sich um die Bescheinigungen für den LSt-Abzug nach § 39e Abs 7 S 5 EStG und nach § 39e Abs 8 EStG, die die LSt-Abzugsmerkmale des betreffenden ArbN in Papierform enthalten und den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale durch den ArbG ersetzen, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 21 (April 2019). Eine Bescheinigung für den LSt-Abzug nach § 39e Abs 7 S 5 EStG übermittelt das Betriebsstätten-FA demjenigen ArbG, dem es auf seinen Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestattet hat, nicht am Abrufverfahren teilzunehmen (§ 39e Abs 7 S 1 EStG).

Die Bescheinigung nach § 39e Abs 8 EStG hat das Wohnsitz-FA des ArbN auf dessen Antrag auszustellen, wenn einem nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl ArbN keine ID-Nr (§ 139b AO) zugeteilt worden ist.

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