Rn. 5

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die LSt, die der ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG einzubehalten und abzuführen hat, ist nicht die materiell richtige LSt-Schuld. Der ArbG haftet nur für die LSt, die sich aus der Anwendung der auf der LSt-Tabelle eingetragenen Merkmale und der Anwendung der gültigen LSt-Tabelle aus dem Tatbestand der Lohnzahlung ergibt. Unrichtige Eintragungen auf der LSt-Karte begründen keine Haftung (BFH BStBl II 1974, 756).

Der ArbG haftet nur für die nach den gesetzlichen Vorschriften einbehaltene LSt und nicht für gesetzeswidrig zu hoch einbehaltene LSt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 42d EStG als auch aus dem Zweck dieser Haftungsvorschrift. Durch die Vorschrift des § 42d EStG sollen Steuerausfälle vermieden werden. Zweck ist nicht eine Bestrafung des ArbG oder die Abschöpfung einer ungerechtfertigten Bereicherung des ArbG auf Kosten seiner ArbN zugunsten des Fiskus (BFH BB 1994, 200).

Hat der ArbG die LSt für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume richtig berechnet und abgeführt, kann er nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Jahres-LSt nach der Jahres-LSt-Tabelle höher ist (BFH BStBl II 1970, 664).

 

Rn. 6

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die LSt ist eine Vorauszahlung auf die ESt. Die ESt entsteht gemäß § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des Kj. Ab diesem Zeitpunkt ist im Verhältnis zum ArbN nur der ESt-Anspruch maßgebend (BFH BStBl II 1992, 565). Was unter dem Begriff "LSt" iSd § 42d Abs 1 Nr 1 u 2 EStG zu verstehen ist, hängt daher davon ab, zu welchem Zeitpunkt das FA den ArbG in Anspruch nimmt.

Da für den LSt-Abzug ausschließlich die LSt-Abzugsmerkmale maßgeblich sind (s Erläut zu § 39 (Mues)), sind während des lfd Kj der Steuer- und der Haftungsanspruch gegenüber dem ArbN identisch (BFH BStBl II 1974, 756). Insofern ist die vorläufig entstandene LSt-Schuld Tatbestandsvoraussetzung. Dies ist nicht unumstritten. Es wird die Ansicht vertreten, dass die LSt-Haftungsschuld nach Ablauf des Kj von der endgültigen ESt-Schuld des ArbN abhängig sei (so Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 1, 40. Aufl; Lang, Recht der Arbeit 1999, 65ff; Gersch in H/H/R, § 42d EStG Rz 22, November 2018; Drenseck, StuW 2000, 455; aA BFH BStBl II 1974, 756; 2008, 597; FG D'dorf v 21.10.2009, 7 K 3109/07 H (L), PISTB 2010, 289; FG BBg v 13.11.2018, 9 V 9023/18, EFG 2019, 132, rkr; FG Thüringen EFG 2019, 1205 Rev eingelegt Az BFH VI R 22/19; Trzaskalik in K/S/M, § 42d EStG Rz A 9 ff; Wagner in Heuermann/Wagner, LSt, Haftung für LSt, J Rz 18 ff; der BFH macht die Haftung für die vorläufig entstandene LSt-Schuld davon abhängig, ob der ArbG vor Ablauf des Kj in Haftung genommen worden ist, BFH BFH/NV 2007, 204). Nach Ablauf des Kj richtet sich die Haftung des ArbG nach der Jahres-LSt. Diese errechnet sich gemäß § 39b Abs 2 EStG nach den LSt-Abzugsmerkmalen. Auch für eine Änderung des LSt-Abzugs nach Ablauf des Kj gemäß § 41c Abs 3 EStG ist diese Größe maßgeblich. Da die Haftung nach § 42d EStG gemäß § 191 Abs 1 Nr 1 AO akzessorisch ist, ist die Steuerschuld des ArbN Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung (BFH BStBl II 1990, 526). Daraus folgt aber nicht, dass die Haftung durch eine gegenüber der Jahres-LSt-Schuld niedrigere ESt-Schuld begrenzt wird (aA FG BBg v 23.02.2017, 4 K 4109/15; v 11.10.2018, 4 K 4263/17, Rev eingelegt Az BFH VI R 47/18; Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 1, 40. Aufl). Das würde zu einer Schattenveranlagung im Haftungsverfahren führen. Die Haftungsschuld kann mE nur ausschließlich die LSt betreffen, die verfahrensmäßig getrennt vom Veranlagungsverfahren erhoben wird. Das LSt-Abzugsverfahren hat nämlich keine Bindungswirkung für die Veranlagung des ArbN und ist nur über die Abrechnung gemäß § 36 Abs 2 EStG damit verbunden (ebenso FG D'dorf v 21.10.2009, 7 K 3109/07 H (L), PISTB 2010, 289).

 

Rn. 7

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Hat sich der ArbG bei der Berechnung der LSt nach einer unrichtigen Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG oder nach einer unrichtigen verbindlichen Zusage gemäß § 204 AO gerichtet, hat er die LSt vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt (s § 42e Rn 62, 63 (Pust)). Der Haftungstatbestand kann in diesen Fällen nicht erfüllt sein, da sich der ArbG nur an die Weisungen des FA gehalten hat (Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 3, 40. Aufl). Das FA ist auch im Hinblick auf einen Nachforderungsbescheid gegenüber dem ArbN an die unrichtige Anrufungsauskunft gebunden (BFH BStBl II 2014, 892; H 42d.1 LStH 2021 "Inanspruchnahme des ArbN"; aA noch die Vorinstanz und Vorkommentierung s FG D'dorf EFG 2012, 1781).

 

Rn. 8

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Führt der ArbG einbehaltene LSt nicht ab, führt dies stets zur Haftung. Dies gilt nicht für die pauschale LSt. Führt der ArbG diese nicht ab, haftet er dafür nicht nach § 42d EStG, da es sich nicht um eine Haftungsschuld, sondern um eine Steuerschuld des ArbG handelt. Der ArbG trägt die Gefahr des Zugangs der LSt-Schuld beim FA, da gemäß § 224 AO Steuerschulden Bringschulden sind. Somit haftet der ArbG auch dann, wenn ihn am Verlust des Geldes kein Versc...

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