Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für in Polen ansässige Arbeitnehmer bei trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach Lohnsteuerklasse VI, sondern nach Steuerklasse I/III vorgenommenem Lohnsteuerabzug. Begrenzung der Haftung durch die Höhe der endgültigen inländischen Einkommensteuerschuld dieser Arbeitnehmer. Nachweispflicht des Arbeitgebers durch Vorlage von inländischen Einkommensteuerbescheiden der Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelt es sich bei angestellten Kraftfahrern einer inländischen Spedition um polnische Staatsbürger ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sind für die Fahrer keine Identifikationsnummern nach § 139b AO erteilt worden, so unterliegen die polnischen Fahrer hinsichtlich ihrer Löhne, soweit sie für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen auch der deutschen Einkommensbesteuerung.

2. Hat die Arbeitgeberin die Lohnsteuer für die (hier: Streitzeitraum 2011 bis April 2014) an die polnischen Arbeitnehmer ausgezahlten Arbeitslöhne nur unter Anwendung der Lohnsteuerklassen I bzw. III anstelle der Steuerklasse VI berechnet, einbehalten und abgeführt, obgleich sich bei den Lohnkonten dieser Arbeitnehmer weder Lohnsteuerkarten/Ersatzbescheinigungen (§§ 39, 52b Abs. 1 EStG a. F.) noch Lohnsteuerabzugsbescheinigungen (vgl. § 39 Abs. 3 EStG n. F. bzw. § 39d EStG a. F.) mit entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse I bzw. III) befinden, so ist die auf § 42d EStG gestützte Lohnsteuerhaftungsinanspruchnahme der Arbeitgeberin in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Anwendung der Steuerklassen I/III und der ungünstigen Steuerklasse VI nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Arbeitgeber nicht durch inländische Einkommensteuerbescheide dieser Arbeitnehmer nachweist, dass für die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich keine Einkommensteuer in Deutschland angefallen ist bzw. die tatsächliche inländische Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer niedriger als der vorgenommene Lohnsteuerabzug ist, und wenn das FA die vorrangige Inanspruchnahme der Arbeitnehmer mit der Begründung ablehnt, dass auf die polnischen Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen (steuerlich nicht geführt, Wohnsitz ggf. im Ausland oder unbekannt, Amtshilfeersuchen an polnische Behörden usw.) zugegriffen werden könnte.

3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach die Höhe der endgültigen Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer in tatbestandlicher Hinsicht ohne Relevanz für die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers sei, weil dessen Haftungsschuld ausschließlich die Lohnsteuer betreffe, die in ihrem Entstehen akzessorisch lediglich von der Höhe der Jahreslohnsteuerschuld, nicht aber von der letztendlich entstandenen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers abhänge.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 38b Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3, 6, § 1 Abs. 3; EStG 2010 §§ 39, 39d; EStG 2012 § 39c Abs. 2, § 39 Abs. 3; AO § 5; FGO §§ 102, 76 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2021; Aktenzeichen VI R 47/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Lohnsteuer im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2014 (Streitzeitraum).

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts B. (HRB …) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Sitz sich im Streitzeitraum in B. befand und deren Unternehmensgegenstand auf den Betrieb einer Spedition gerichtet ist. Im Streitzeitraum beschäftigte die Klägerin ca. 170 angestellte Fahrer mit überwiegend polnischer Herkunft, die in Deutschland weder über einen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung [AO]) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) verfügten. Für den Streitzeitraum reichte die Klägerin monatliche Lohnsteueranmeldungen ein.

Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 05.05.2014 (Bl. 1 LSt-Arbeitgeberakte [LSt-Arbg-Akte]) ordnete das Finanzamt (FA) C. bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung an – deren wesentliche Ergebnisse im Bericht vom 17.03.2015 zusammengefasst sind – und auf den das Gericht wegen des weiteren Inhalts ergänzend Bezug nimmt (Bl. 6 ff. LSt-Arbg-Akte; Band [Bd.] II/Bl. 214 ff Lohnsteueraußenprüfungsakte [LStAP-Akte]).

Im Rahmen der vom 05.05.2014 bis 07.11.2014 andauernden Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Lohnsteuer für die im Streitzeitraum an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Arbeitslöhne unter Anwendung der Lohnsteuerklassen I bzw. III (vgl. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und Nr. 3 EStG) anstelle der Steuerklasse VI (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG) berechnete, einbehielt und abführte, obgleich sich bei den Lohnkonten der hiervon betroffenen Arbeitnehmer weder Lohnsteuerkarten/Ersatzbescheinigungen (§§ 39, 52b Abs. 1 EStG a. F.) noch Lohnsteuerabzugsbescheinigungen (vgl. § 39 A...

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