Rn. 60

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

 

Rn. 61

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1: 520 EUR Lohn

A ist seit Januar 2023 in einer Werkstatt als Aushilfskraft beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt anfangs EUR 520.

Lösung:

Der ArbG kann das stpfl Arbeitsentgelt unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale pauschal mit 2 % besteuern (§ 40a Abs 2 EStG), da aufgrund des Arbeitsentgelts von nicht mehr als EUR 520 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben ist (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Der ArbG hat neben der LSt von 2 % zusätzlich 13 % Kranken- und 15 % Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Arbeitslohn und die Pauschalsteuer von 2 %, mit der gleichzeitig SolZ und KiSt abgegolten sind, bleiben bei der Veranlagung zur ESt außer Ansatz (§ 40a Abs 5 EStG).

 

Rn. 62

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2: Vollanstellung im laufenden Jahr

Von Januar bis März geht A keiner beruflichen Tätigkeit nach. Von April bis Juli 2023 ist A dann als Aushilfe in einer Werkstatt geringfügig tätig für einen Aushilfslohn von EUR 520. Ab August 2023 bekommt A in der Werkstatt eine Vollanstellung und erhält seitdem eine Bruttovergütung von EUR 2 500/Monat. WK sind ihm nicht entstanden.

Lösung:

Für die Monate April bis Juli liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV vor. Daher darf der ArbG die stpfl Einnahmen des A der pauschalen LSt von 2 % unterwerfen (§ 40a Abs 2 EStG).

Ab August 2023 handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, für das reguläre Sozialabgaben zu entrichten sind. Der ArbG kann die Besteuerung daher nur noch anhand der LSt-Abzugsmerkmale durchführen. Zudem hat der ArbG die regulären Sozialabgaben zu leisten.

A kann für 2023 eine ESt-Veranlagung durchführen lassen. Hierbei kann A die WK geltend machen, soweit sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit ab August stehen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der geringfügigen Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden (R 40a.1 Abs 1 S 5 LStR 2023).

 

Rn. 63

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Beispiel 3: Geringfügige Tätigkeit neben SV-Tätigkeit

Wie Bsp 2 (s Rn 62), jedoch beginnt A ab August eine Lehre in einer benachbarten Gärtnerei. Nebenbei arbeitet er aber weiterhin für 520 EUR in der Werkstatt.

Lösung:

Ab 01.04.2023: Ergebnis wie zu Bsp 2, was die Zeit bis Ende Juli betrifft.

Ab August liegt die Besonderheit vor, dass A den Minijob neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Ausbildung) ausübt. Während mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden, kann der StPfl neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (§ 8 Abs 2 S 1 SGB IV). Die Werkstatt kann somit für das 520-Euro-Beschäftigungsverhältnis des A die Sozialversicherungsabgaben pauschal abführen. Der Arbeitslohn und die pauschale LSt von 2 % aus der geringfügigen Beschäftigung bleiben bei einer ESt-Veranlagung außer Ansatz.

Die Gärtnerei hingegen hat die Lehrvergütung anhand der LSt-Abzugsmerkmale abzurechnen und reguläre Sozialabgaben abzuführen. Für Auszubildende greift die sozialversicherungsrechtliche Regelung zum sog Übergangsbereich für Arbeitsentgelte von mehr als EUR 520 und bis EUR 2 000,01 nicht.

 

Rn. 64

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Beispiel 4: Mehrere Beschäftigungen

A ist seit Jahren für EUR 2 200 monatlich bei dem Unternehmen Z-Stadt beschäftigt. Er ist seit Januar 2023 zudem in einer Werkstatt als geringfügig entlohnte Aushilfskraft mit einem Monatslohn von EUR 130 tätig. Seit Mai 2023 arbeitet er außerdem für EUR 120 monatlich als Zeitungsbote.

Lösung:

Nur für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung können neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung pauschale Abgaben auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung abgeführt werden (§ 8 Abs 2 S 1 SGB IV). Dies ist hier die Beschäftigung in der Werkstatt, da es die zeitlich zuerst aufgenommene ist. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung kann der ArbG mit 2 % pauschalieren (§ 40a Abs 2a EStG) oder anhand der LSt-Abzugsmerkmale individuell versteuern.

Die Beschäftigung als Zeitungsbote (ab Mai) wird sozialversicherungsrechtlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Das Voranstehende gilt auch, wenn die Entgelte der beiden Gering-Beschäftigungen zusammen EUR 520 Monat nicht übersteigen. Für die 2. und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen grundsätzlich die regulären Sozialabgaben entrichtet werden mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Die steuerliche Abrechnung der zweiten geringfügigen Beschäftigung erfolgt anhand der LSt-Abzugsmerkmale oder per Pauschalbesteuerung mit 20 % plus Annexsteuern gemäß § 40a Abs 2a EStG.

 

Rn. 65

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Beispiel 5: Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Hausfrau B, die sonst keine weiteren Einnahmen erzielt, ist seit Januar 2023 im Privathaushalt des ledigen C (58 Jahre alt) im Rahmen eines Minijob-Verhältnisses für ein monatliches Entgelt von EUR 520 beschäft...

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