Rn. 44b

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Pauschalierung von 2 % nach § 40a Abs 2 EStG kann nur erfolgen, wenn der ArbG den pauschalen Beitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % entrichtet (R 40a.2 S 1 LStR 2023).

Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in privaten Haushalten ausgeübt, kann die Pauschbesteuerung ebenfalls durchgeführt werden, wenn der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung von 5 % entrichtet wird, § 8a SGB IV, § 40a Abs 2 EStG. Die einheitliche Pauschsteuer beträgt ebenfalls 2 %, daneben sind pauschal je 5 % Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Solange die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die LSt im Wege der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden. Hat der ArbN keine Hauptbeschäftigung (keine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über EUR 520), können auch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden, sofern die 520-Euro-Grenze in Summe nicht überschritten wird. Beim Überschreiten der 520-Euro-Grenze aufgrund des Zusammenrechnens mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gilt die Pauschalierung mit 20 %, s Rn 47.

Zur Pauschalierung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, ebenfalls s Rn 47.

Eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 SGB IV kann auch neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, sofern Haupt- und Nebenbeschäftigung bei verschiedenen ArbG erfolgen. Übt jedoch ein ArbN bei demselben ArbG gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG vom 16.02.1983, 12 RK 26/81). Eine Aufspaltung in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem ArbG ist nicht möglich, sodass für eine vereinbarte Nebenbeschäftigung beim selben ArbG auch die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 bzw Abs 2a EStG nicht angewandt werden kann (FG Nds EFG 2018, 572).

 

Rn. 44c

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der ArbG hat die Möglichkeit, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auch anhand der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale abzurechnen. Das ist bei Personen sinnvoll, die mit ihren Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags bleiben (zB studentische Aushilfe). In diesem Fall besteht dann trotzdem die Pflicht, das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nach § 8 SGB IV als geringfügige Beschäftigung abzurechnen.

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