Rn. 32

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Sowohl bei den kurzfristig Beschäftigen (§ 40a Abs 1 EStG) als auch bei den Aushilfskräften in der LuF(§ 40a Abs 3 EStG) darf während der Beschäftigungsdauer der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstunde EUR 19 nicht übersteigen. Zudem ist bei den kurzfristig Beschäftigten (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) der Höchstbetrag von EUR 150 als durchschnittlicher Arbeitslohn/Tag zu beachten, sofern die Tätigkeit nicht unvorhersehbar war. Zur Anhebung der Lohngrenze s Rn 39.

Auf wie viele Arbeitsstunden das vom ArbG gezahlte Entgelt aufzuteilen ist, hängt davon ab, an wie vielen Stunden der ArbN dem ArbG arbeitsvertraglich Arbeit schuldet. Zu diesen Stunden gehören nicht Anfahrt, Vorbereitungs- oder Übungszeiten, die nicht gesondert bezahlt werden, BFH BFH/NV 1986, 492. Zur Beschäftigungsdauer, auf die der Gesamtlohn zu verteilen ist, gehören auch Zeiträume, in denen der Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird, R 40a. 1 Abs 5 S 3 LStR 2023. Die Überschreitung der EUR-19-Grenze macht die Pauschalierung während der gesamten Beschäftigungsperiode für den ArbN unwirksam, s auch Krüger in Schmidt, § 40a EStG Rz 7 (41. Aufl).

 

Rn. 33

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei der Pauschalierung nach § 40a Abs 2 bzw 2a EStG kommt es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung nicht an. Die Pauschalierung ist unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden zulässig, wenn die Lohngrenzen des § 40a Abs 2 EStG nicht überschritten werden (s Rn 4545b). Dieses erlaubt Arbeitszeitkonten-Modelle auch bei geringfügiger Beschäftigung.

Zur Pauschalierung im Abrechnungszeitraum der Sonderzahlung s Rn 39.

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