Rn. 39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Tageslohngrenze ist überschritten, wenn der gesamte für den Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitslohn geteilt durch die Arbeitstage, für die Arbeitslohn gezahlt wurde, (ab 01.01.2023) EUR 150 übersteigt (01.01.2015 bis 31.12.2016 EUR 68; 01.01.2017 bis 31.12.2019 EUR 72; 01.01.2020 bis 31.12.2022 EUR 120).

Auf die Lohnhöhe jedes einzelnen Arbeitstages kommt es nicht an. In den Fällen einer unvorhergesehenen Beschäftigung (§ 40a S 2 Nr 2 EStG) greift die Beschränkung des Arbeitslohnes pro Tag nicht. In beiden Fällen ist jedoch die Stundenlohnobergrenze zu beachten. Diese beträgt ab dem 01.01.2023 EUR 19 (bis 31.12.2019 EUR 12; 01.01.2020 bis 31.12.2022 EUR 15).

Schwankender Arbeitslohn kann zB vorliegen, wenn er Entgelt für den betreffenden Abrechnungszeitraum darstellt, aber in unterschiedlicher Höhe geleistet wird (Überstundenvergütung, Erschwerniszuschläge usw). Wird die Lohnhöhe ohne sachlichen Grund unterschiedlich festgesetzt, um so die Pauschalierung nur in einzelnen Abrechnungszeiträumen und im Übrigen die mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammenhängenden Pausch- und Freibeträge zu erreichen, liegt Gestaltungsmissbrauch vor, der zur Versagung der Pauschalierung führt.

Kein schwankender Arbeitslohn ist gegeben, wenn Sonderzuwendungen gewährt werden, die Entgelte für mehrere Abrechnungszeiträume darstellen. Bei strikter Anwendung der Monatslohngrenze im Abrechnungszeitraum der Sonderzahlung wäre ggf die Pauschalierung zu versagen. Da die Sonderzuwendungen jedoch größtenteils für andere Zeiträume als den Abrechnungszeitraum gezahlt werden, ist es mE gerechtfertigt, die Pauschalierbarkeit danach zu beurteilen, ob bei einer Verteilung der Sonderzuwendung auf die Zeiträume, für die sie gewährt wurde, die Stundenlohngrenze im Beschäftigungszeitraum nicht überschritten wird. Ist dies der Fall, kann die Sonderzuwendung neben dem laufenden Lohn im Zeitraum der Zahlung pauschaliert werden. Andernfalls entfällt die Pauschalierung ersatzlos. Dem Besteuerungszweck entsprechend erfolgt die Betrachtung VZ-bezogen.

 

Rn. 40–41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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