Rn. 182j

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Bei Erstellung eines Gebäudes bereits mit Abbruchverpflichtung entsteht schon kein zivilrechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers am Gebäude, sondern ein zivilrechtlich und wirtschaftlich dem Hersteller zuzurechnender Scheinbestandteil, da die Verbindung von Grund und Boden zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt (s Rn 182b, 182c). Wird jedoch ein bebautes Grundstück mit der Verpflichtung veräußert, die aufstehenden Gebäude, die der Veräußerer nach Abschluss des Kaufvertrags noch befristet weiter zu nutzen berechtigt ist, vor Übergabe abzubrechen, geht zwar das zivilrechtliche Eigentum auch am Gebäude auf den Erwerber über (dh es liegt kein Scheinbestandteil vor), mangels Herausgabeanspruch aber nicht das wirtschaftliche Eigentum (BFH v 22.08.1984, I R 198/80, BStBl II 1985, 126). Dieses ist folglich unverändert dem Veräußerer zuzurechnen.

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