Rn. 1478

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die vormals passvierungsbeschränkte Verpflichtung muss "übernommen" worden sein. Korrespondierend zum Tatbestandsmerkmal der Übertragung iS § 4f EStG ist bzgl des Tatbestandsmerkmals der Übernahme auf einen Wechsel der personellen Zurechnung der Verpflichtung abzustellen (s § 4f Rn 52 (Briesemeister)). Liegt ein solcher Zurechnungswechsel vor, sind vorbehaltlich Erfüllung der weiteren Voraussetzungen parallel der Anwendungsbereich des § 4f EStG (Übertragung) und des § 5 Abs 7 EStG (Übernahme) eröffnet.

Ein Wechsel in der Zurechnung einer Verpflichtung ist gegeben im Fall der befreienden Schuldübernahme iS §§ 414ff BGB (zur Abgrenzung s § 4f Rn 20ff (Briesemeister); zur Schuldzurechnung s § 4f Rn 24, 52 (Briesemeister)), darüber hinaus im Fall des gesamtschuldbegründenden Schuldbeitritts, soweit die interne Erfüllungsübernahme reicht (zur Abgrenzung s § 4f Rn 26 (Briesemeister); zur Zurechnung bei vollständiger Erfüllungsübernahme/quotaler Innenhaftung nach § 426 Abs 1 S 2 BGB, s § 4f Rn 27 f, 52 (Briesemeister)). Der zum bilanziellen Übergang der Schuld auf den Übernehmer führende Schuldbeitritt ist vom Tatbestand der "Übernahme der Verpflichtung" in S 1 miterfasst. § 5 Abs 7 S 2 EStG ordnet gleichwohl (deklaratorisch) die sinngemäße Anwendung des S 1 auch für den Schuldbeitritt mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung explizit an. Der Schuldbeitritt lediglich zu Sicherungszwecken löst dagegen mangels Zurechnungswechsel der Schuld, dh mangels Realisation stiller Lasten (s § 4f Rn 29 (Briesemeister)) die Anwendung des § 5 Abs 7 EStG nicht aus.

 

Rn. 1479

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die bloße interne Erfüllungsübernahme iS § 329 BGB (zur Abgrenzung § 4f Rn 30f (Briesemeister)) ist mangels Zurechnungswechsel der Schuld (zur Zurechnung im Einzelnen s § 4f Rn 32ff (Briesemeister)) dagegen tatbestandlich von § 5 Abs 7 S 1 EStG nicht erfasst. Da durch Vereinbarung einer bloßen internen Erfüllungsübernahme stille Lasten beim originär Verpflichteten infolge des unveränderten Fortbestands der Außenverpflichtung nicht aufwandswirksam realisiert werden, liegt weder bei dem im Außenverhältnis unverändert Verpflichteten verteilungsfähiger Aufwand vor (s § 4f Rn 34, 90 (Briesemeister)) noch besteht beim Erfüllungsübernehmer die Notwendigkeit für die Prolongation von Passivierungsbeschränkungen. § 5 Abs 7 S 2 EStG läuft im Fall der Erfüllungsübernahme trotz deren expliziter Benennung leer. Mit der Vereinbarung, den Originärschuldner im Innenverhältnis von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten freizustellen, wird ein neues Schuldverhältnis begründet, das in der Bilanz des im Innenverhältnis Freistellungsverpflichteten durch Passivierung einer selbstständigen Freistellungsverpflichtung zu berücksichtigen ist. Der Originärschuldner hat als Freistellungsberechtigter korrespondierend eine Freistellungsforderung iHd AK zu aktivieren.

 

Rn. 1480

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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