Rn. 27

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Tritt ein Dritter gegenüber dem Gläubiger in eine bestehende Verpflichtung neben dem bisherigen Schuldner ein und verpflichtet sich im Innenverhältnis, den bisherigen Schuldner – abweichend von der gesetzlichen Grundregel (§ 426 Abs 1 S 1 BGB) – von der Verpflichtung vollständig freizustellen, ist die Inanspruchnahme des ursprünglich Verpflichteten nicht mehr wahrscheinlich. Die Schuld ist damit (wie im Fall der befreienden Schuldübernahme, s Rn 24) nicht mehr dem bisherigen Schuldner, sondern dem Beitretenden zuzurechnen, es kommt zu einem Zurechnungswechsel der Schuld (BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BStBl II 2017, 1228; BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 24; Prinz, FR 2011, 556; Schlotter/Pinkernell, FR 2011, 697; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 246 Rz 379 (12. Aufl. 2021)).

Der Altschuldner hat die Verpflichtung unter Realisation stiller Lasten auszubuchen (zur nachfolgenden Aufwandsstreckung des entstehenden Aufwands über 15 Jahre, s Rn 59ff). Die Aktivierung eines Freistellungsanspruchs gegen den Beitretenden scheidet entsprechend aus (BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BStBl II 2017, 1228; BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 24). Infolge der fortbestehenden gesamtschuldnerischen Außenhaftung erfolgt beim Altschuldner ein Bilanzvermerk nach § 251 HGB.

Der Beitretende hat die nunmehr ihm zuzurechnende (nämliche) Verpflichtung zunächst zu AK einzubuchen, sie nach § 5 Abs 7 EStG am folgenden Bilanzstichtag aber unter Streckung des entstehenden Gewinns über 15 Jahre so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten zu bilanzieren gewesen wäre, und kann den entstehenden Gewinn ebenfalls über 15 Jahre strecken (s §§ 4, 5 Rn 1480ff (Hoffmann)).

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