Rn. 24

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der übertragende Altschuldner wird durch eine wirksame befreiende Schuldübernahme rechtlich ebenso wie wirtschaftlich von der Schuld befreit, er ist durch die Schuld weder im Außen- noch im Innenverhältnis belastet, der Schuldnerstatus entfällt. Die Schulden sind demgemäß dem rechtlich wie wirtschaftlich nunmehr allein belasteten Übernehmer zuzurechnen (Zurechnungswechsel, BFH v 17.10.2007, l R 61/06, BStBl II 2008, 555; BFH v 14.12.2011, I R 72/10, BFH/NV 2012, 635; BFH v 12.12.2012, I R 69/11, BStBl II 2017, 1232; BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 6: Ansatz der übernommenen Verpflichtung beim Übernehmenden).

Für die aus dem Schuldverhältnis ausscheidende Partei liegt ein Realisationssachverhalt vor. War die wegfallende Schuld zu passivieren, ist sie auszubuchen. Die Aktivierung eines Freistellungsanspruchs kommt beim Übertragenden entsprechend nicht in Betracht. In Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der abgehenden Schuld und der für die Schuldübernahme an den Übernehmer zu erbringenden Gegenleistung werden stille Lasten aufgedeckt (zur nachfolgenden Streckung des entstehenden Aufwands über 15 Jahre s Rn 59f). Der Übernehmende hat die nunmehr ihm zuzurechnende (nämliche) Schuld zunächst zu AK einzubuchen, sie nach § 5 Abs 7 EStG am folgenden Bilanzstichtag aber so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten zu bilanzieren gewesen wäre und kann den entstehenden Gewinn ebenfalls über 15 Jahre strecken (s §§ 4, 5 Rn 1480ff (Hoffmann)).

 

Rn. 25

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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