Rn. 90

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Da mangels Zurechnungswechsel der Verpflichtung eine "Übertragung" iS des § 4f Abs 1 EStG nicht vorliegt, läuft § 4f EStG im Fall der Erfüllungsübernahme leer. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 4f Abs 1 S 1, 2, 7 EStG auf "für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen" durch § 4f Abs 2 EStG geht ebenfalls ins Leere, da der Vorgang des Erwerbs der Freistellungsforderung erfolgsneutral ist (Aktivierung Freistellungsforderung zu AK, s Rn 34), ein verteilungsfähiger Aufwand mithin nicht zur Disposition steht. Infolge der beim Originärschuldner nicht erfolgenden Aufdeckung stiller Reserven, sondern unverändert zur Anwendung kommender Passvierungsbeschränkungen, scheidet eine durch § 4f EStG iVm § 5 Abs 7 EStG intendierte zeitliche Streckung eines (hier nicht vorhandenen) Aufwands aus einer (nicht erfolgenden) Übertragung einer Verpflichtung und damit eine Prolongation von Passvierungsbeschränkungen bei einem Dritten aus.

Damit erübrigt sich auch die Diskussion, ob die durch § 4f Abs 1 S 3–6 EStG formulierten Ausnahmen auch im Fall der Erfüllungsübernahme eingreifen (s Rn 85). Dies gilt gleichermaßen für die Diskussion bzgl eines etwaigen rückwirkenden Eingreifens der Ausnahmen im Fall einer nachträglichen Gläubigerzustimmung nach zunächst fehlgeschlagener befreiender Schuldübernahme (zB Benz/Placke, DStR 2013, 2658). § 4f EStG kommt erst bei wirksamer befreiender Schuldübernahme (Zeitpunkt der Gläubigerzustimmung) aufgrund des damit eintretenden Zurechnungswechsel der Schuld zur Anwendung. Ein rückwirkender Zurechnungswechsel der Schuld ist ausgeschlossen (s Rn 36).

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