Rn. 1652

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Das bisherige Wahlrecht wurde abgeschafft. Nunmehr gilt zwingend nach § 6 Abs 2 und 2a EStG folgende steuerliche Behandlung von GWG.

  • GWG, deren AK bzw HK 150 EUR nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, sind im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung in voller Höhe als BA abzuziehen. Dabei sind die AK bzw HK vorher um die Vorsteuerbeträge zu mindern.
  • GWG, deren AK bzw HK größer als 150 EUR sind und 1 000 EUR nicht überschreiten, sind beim Bestandsvergleich in einem "Sammelposten" pro Jahr zu erfassen und gleichmäßig über fünf Jahre mit 20 % abzuschreiben.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 6 Abs 2 EStG aF gelten nicht mehr. Dies gilt für die bilanzierenden StPfl ebenso wie für die Überschussrechner.

Die Neuregelung gilt für VZ ab 01.01.2008 (§ 52 Abs 1 S 1 EStG iVm § 52 Abs 16 S 17 EStG aF).

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