Rn. 61

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird der Zuschlag lediglich aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn rechnerisch ermittelt (also nachträglich aus einem einheitlich vereinbarten u gezahlten Gehalt herausgerechnet), so wird der Zuschlag nicht "neben" (sondern: "aus") dem Grundlohn gezahlt (BFH BStBl II 1991, 296; FG Münster EFG 1996, 209 rkr; R 3b Abs 7 S 1 Nr 5 LStR 2015; Giloy, NWB F 6, 4457; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 23). An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der ArbG bestätigt, dass im Gehalt des ArbN ein Betrag von EUR X für Sonntags- u Nachtarbeit vorgesehen ist (BFH BStBl II 1991, 296).

 

Rn. 62

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird der Zuschlag aus einer Umsatzbeteiligung herausgerechnet, so ist diese ebenfalls nicht begünstigt (H 3b LStH 2018 "Zuschlag zum Grundlohn"; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 23a). Auch s Rn 93.

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