Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 16.11.2013, BStBl I 2013, 1532 (Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren);

BMF vom 22.04.2018, BStBl I 2018, 643 (Schreiben betr. steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen);

BMF vom 08.11.2018, BStBl I 2018, 1137 (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM); LSt-Abzug im Verfahren der ELStAM);

OFD Nordrhein-Westfalen vom 15.8.2018, VV NW OFD NRW 2018–08–15 S 2367–2017/0004-St 213 (juris); R 39b.2 bis R 39b.10 LStR 2015; H 39b.5 bis 7, 9 und 10 LStH 2021.

Ferner s Schrifttum § 39 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b EStG enthält – den ArbG bindende – verfahrenstechnische Anweisungen und Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung der LSt. Die Verbindlichkeit der Grundsätze des § 39b EStG für den ArbG ist vor dem Hintergrund, dass durch den LSt-Abzug die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den StPfl im Regelfall als abgegolten gilt (vgl § 46 Abs 4 EStG), gerechtfertigt (so auch Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 3 (Oktober 2018)).

§ 39b Abs 1 EStG schreibt vor, dass der ArbG bei unbeschränkt wie beschränkt estpfl ArbN den LSt-Abzug nach Maßgabe der § 39b Abs 26 EStG vorzunehmen hat (s Rn 10ff). In § 39b Abs 2 EStG finden sich sodann die konkreten Regelungen für den Einbehalt der LSt vom laufenden Arbeitslohn sowie für den sog permanenten LStJA (s Rn 20ff). Für die Berechnung der vom ArbG einzubehaltenden LSt auf Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen ergeben sich entsprechende konkrete Regelungen aus § 39b Abs 3 EStG (Rn 50ff). § 39b Abs 4 EStG enthält eine Übergangsregelung zur Vorsorgepauschale bei gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen (s Rn 70). Die Berechnung der LSt im Falle von Abschlagszahlungen ergibt sich aus § 39b Abs 5 EStG (Rn 80ff). Abschließend wird in § 39b Abs 6 EStG das BMF ermächtigt (und verpflichtet), einen Programmablaufplan für die LSt-Berechnung aufzustellen (und bekanntzumachen) (s Rn 90f).

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Norm ist mittlerweile 37-mal geändert worden, zuletzt durch das Zweite Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG – v 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), mit dem die Beträge in § 39b Abs 2 S 7 EStG angehoben worden sind.

Für eine vollständige Übersicht über die Rechtsentwicklung bis zum Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG – v 29.11.2018 (BGBl I 2018, 2210) s Thürmer in Blümich, § 39b EStG Rz 10–12 (Dezember 2018).

C. Anwendungsbereich

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 3842g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die Vorschrift keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 39b Abs 1 EStG ergibt, erfasst die Norm in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt als auch beschränkt estpfl ArbN.

D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b EStG knüpft an die §§ 38ff EStG an und setzt die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug voraus. § 39b Abs 2 S 11 EStG konkretisiert die sich bereits aus § 38 Abs 3 EStG ergebende Pflicht des ArbG zum Einbehalten der LSt vom Bruttolohn des ArbN (s § 38 Rn 90ff (Mues)). Zudem ergänzt die Norm die in § 38a Abs 3 u 4 EStG enthaltenen (materiellen) Vorgaben für die Ermittlung der LSt (s § 38a Rn 54ff (Mues)) durch genauere Berechnungsvorgaben an den ArbG. Bei der Berechnung der LSt für den einzelnen ArbN hat der ArbG die für diesen geltenden ELStAM gemäß § 39e Abs 3 u 4 EStG (s § 39e Rn 30ff (Mues)) zu berücksichtigen.

Im Falle der Pauschalbesteuerung gemäß §§ 40–40b EStG finden die allg Regelungen zur Berechnung der LSt nach § 39b EStG keine Anwendung.

 

Rn. 5–9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

II. Durchführung des LSt-Abzugs (§ 39b Abs 1 EStG)

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 1 EStG erschöpft sich in der Vorgabe, dass bei unbeschränkt und beschränkt estpfl ArbN der ArbG den LSt-Abzug nach Maßgabe der Abs 2–6 des § 39b EStG durchzuführen hat. Der ArbG ist an diese Vorgaben gebunden und hat bei der Berechnung der LSt die ELStAM gemäß § 39e EStG (s Erläut zu § 39e (Mues)) zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt ist vor allem zwischen dem LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn gemäß § 39 Abs 2 EStG (s Rn 20ff) und von einem sonstigen Bezug gemäß § 39a Abs 3 EStG (s Rn 50ff) zu differenzieren. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug hat zB Bedeutung für die zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns (s § 38a Rn 20ff (Mues)), die Berechnung der LSt (s § 38a Rn 54ff (Mues)), den Zeitpunkt des LSt-Abzugs bei Abschlagszahlungen (s Rn 80ff) sowie für die Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG (s § 40 Rn 18ff (Stickan)).

 

Rn. 11–19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

III. LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG)

 

Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39a Abs 2 EStG regelt die Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn.

Aufgrund der abweichenden Berechnung zur Ermittlung der LSt von einem sonstigen Bezug nach § 39a Abs 3 EStG ist der laufende Arbeitslohn von einem sonstigen Bezug abzugrenzen. Der Begriff des laufe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge