Rn. 90

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Einbehaltungspflicht gemäß § 38 Abs 3 EStG stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des ArbG dar (zu verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Pflichten des ArbG s Heuermann, FR 2013, 354, einerseits und Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, DB 2013, 139, andererseits – vor allem zur Frage, ob aufgrund der Komplexität des Lohnsteuerrechts eine Kompensationszahlung des Staates an den ArbG zu leisten ist). Die Einbehaltungspflicht kann nicht durch Vereinbarungen zwischen ArbG und ArbN außer Kraft gesetzt werden (s BVerfGE 44, 103). Daraus folgt, dass der ArbN den LSt-Einbehalt zu dulden hat und von seinem ArbG nicht verlangen kann, dass ihm der Arbeitslohn ohne LSt-Abzug ausgezahlt wird (Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 127 (Oktober 2021)). Der ArbG kann den ArbN lediglich durch eine Nettolohnvereinbarung im Innenverhältnis von der nach § 38 Abs 2 S 1 EStG geschuldeten LSt freistellen.

 

Rn. 91

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug besteht auch unabhängig davon, ob der ArbN letztlich ESt zu zahlen hat. Entsteht letztlich keine ESt, kann der ArbN die Einbehaltung von LSt lediglich durch Beantragung eines Freibetrages verhindern; ansonsten bleibt er auf die Erstattung einbehaltener LSt im Veranlagungsverfahren gemäß § 46 Abs 2 Nr 8 EStG angewiesen (Mosbach/Röpke in Frotscher, § 38 EStG Rz 74 (Oktober 2015)).

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