Rn. 53

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In einem nächsten Schritt hat der ArbG ausgehend vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn den maßgebenden Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dies erfolgt, indem von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – soweit die Voraussetzungen vorliegen – der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG), der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24a (Schneider)) sowie ein etwaig als LSt-Abzugsmerkmal mitgeteilter Jahresfreibetrag (§ 39a Abs 1 EStG, s § 39a Rn 10ff (Mues)) abgezogen und ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s § 39a Rn 25 (Mues)) hinzugerechnet wird.

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