Rn. 140

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Die Bundesregierung wird (mit Zustimmung durch den Bundesrat) ermächtigt, durch Rechts-VO für besondere Schadensereignisse (Kalamitätsschäden) aus sachlichen Gründen sowohl von § 34b Abs 3 EStG abweichende Steuersätze festzulegen als auch bei buchführenden LuF die (teilweise) Nichtbewertung des am Bilanzstichtag vorhandenen eingeschlagenen Kalamitätsholzes zuzulassen, und dies selbst dann, wenn eine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Abs 1 ForstSchAusglG nicht angeordnet wurde (krit Hiller, StW 2012, 107 2.e.cc.; Reimer, FR 2011, 929; Nacke in Blümich, § 34b EStG Rz 2).

Darüber hinaus wird die FinVerw in R 34b.7 Abs 4 EStR 2012 ermächtigt, eine vergleichbare Regelung auch im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 163 AO zu treffen, wenn es sich um größere, aber nur regional begrenzte Schadensereignisse handelt. Die Billigkeitsregelung erstreckt sich aber nicht auf § 4 ForstSchAusglG, mit der Folge, dass die erhöhten Pauschsätze für BA von 90 % bzw 65 % (s Rn 180ff) nicht zur Anwendung kommen.

Der abweichende Steuersatz beträgt 1/4 des Normalsteuersatzes und gilt für sämtliche auf das Großschadensereignis zurück zu führende Holznutzungen, auch wenn sich die Verwertung über mehrere Wj hinzieht (im Einzelnen s Rn 195ff). Wegen des möglichen Verzichts auf die Bewertung der Holzvorräte und der sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen s Rn 190ff.

 

Rn. 141

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die vorstehende Regelung hat ihre Ursache im Sturmschaden "Kyrill", der zwar regional erhebliche Schäden verursacht hat, aber wiederum auf das gesamte Bundesgebiet gesehen nicht so stark war, dass das ForstSchAusglG zur Anwendung kam. Diejenigen Länder-FinVerw, in deren Zuständigkeit der Sturmschaden besonders heftig war, hatten auf der Basis von Billigkeitsregelungen Teile des ForstSchAusglG für anwendbar erklärt, obwohl es nicht in Kraft war. Um für derartige Schadensereignisse künftig eine gesetzliche Regelung zu haben, wurde § 34b Abs 5 EStG geschaffen, der es ermöglicht, in diesen Fällen dem ForstSchAusglG entlehnte Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

 

Rn. 142

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Umfang des mit einem besonderen Steuersatz begünstigten Kalamitätsholzes bestimmt sich nach der für das betroffene Wj anerkannten Schadensmenge (dem Begünstigungsvolumen); Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge.

 

Rn. 143

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die unter den besonderen Steuersatz fallenden Einkünfte sind im Wj ihrer Verwertung gesondert zu ermitteln. Der besondere Steuersatz des § 34b Abs 5 EStG ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen iSd s Rn 142 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist (s H 34b.7 EStH 2020 "Beispiel"). Daneben kann für andere Kalamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs 3 EStG in Betracht kommen. Um die Ermittlung des Begünstigungsvolumens nach § 34b Abs 5 EStG zu erleichtern, haben die jeweiligen Länder-FinVerw ein Ergänzungsblatt zur Anlage L aufgelegt.

 

Rn. 144–149

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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