Rn. 190

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Buchführende Forstbetriebe können aufgrund des in § 4a FAG eingeräumten Wahlrechts von einer Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen. Dies galt bis einschließlich VZ 2011 jedoch nur dann, wenn die Holznutzungen zu Einkünften nach § 13 EStG geführt haben (OFD Münster v 21.09.1998, DB 1988, 2177); ab VZ 2012 wird das Wahlrecht auch gewerblichen Forstbetrieben eingeräumt.

Das Wahlrecht erstreckt sich auf sämtliches Kalamitätsholz, somit auch auf Holz aus einer Kalamitätsfolgenutzung und einem Kalamitätsfolgehieb (glA Leingärtner/Wittwer, Besteuerung der Landwirtschaft, Kap 44 Rz 31). Durch diese Regelung soll der Forstwirt eine Besteuerung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen so lange vermeiden können, bis ihm aus diesem Kalamitätsholz auch tatsächlich Einnahmen erwachsen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Falle eines Schadensereignisses der Forstbetrieb in großem Umfang eingeschlagenes Kalamitätsholz lagern muss, das nicht alsbald zu einem angemessenen Preis verkauft werden kann.

 

Rn. 191

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 4a ForstSchAusglG sind Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim WG Baumbestand sowie die übrigen HK des eingeschlagenen Holzes im Wj des Einschlags als BA sofort abzugsfähig; damit wirken sich im Wj des Holzeinschlags die wesentlichen mit der Kalamitätsnutzung zusammenhängenden BA gewinnmindernd aus, während die Gewinnerhöhung aus der Veräußerung des Holzes erst im Wj des Verkaufs des Kalamitätsholzes eintritt.

 

Rn. 192

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Aus Gründen der Bewertungsstetigkeit ist der StPfl an die einmal vorgenommene Wahl zur Bewertung, Teilbewertung oder Nichtbewertung des angefallenen Kalamitätsholzes auch in künftigen Wj gebunden, soweit zu diesen Bilanzstichtagen noch vorhanden. Dies gilt auch für den Fall, dass zu den nachfolgenden Bewertungsstichtagen kein ForstSchAusglG mehr angeordnet ist.

Erstreckt sich das ForstSchAusglG über mehrere Bilanzstichtage, kann der StPfl für jedes in einem Wj neu angefallene Kalamitätsholz eine andere Wahl treffen.

 

Rn. 193–194

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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