Rn. 151

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Das FAG verfolgt nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucks V/4070) zwei Ziele, nämlich

  • zum einen ein nicht konjunkturbedingtes Absinken der Rohholzpreise bei Großkalamitäten zu verhindern, ohne dabei die Rohholzversorgung der Holzwirtschaft zu gefährden, und
  • zum anderen Schäden infolge besonderer Naturereignisse für die Forstbetriebe wirtschaftlich tragbarer zu machen.
 

Rn. 152

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Dem ersten Ziel dienen die §§ 1 u 2 FAG; nach ihnen ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen bis zu 70 % des Nutzungssatzes iSd § 68 Abs 1 EStDV zu beschränken. Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können von einer angeordneten Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur unerheblich beeinflusst (§ 1 Abs 5 S 1 FAG). Darüber hinaus kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag einzelne (auch buchführungspflichtige) Forstbetriebe von der angeordneten Einschlagbeschränkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte für sie führen würde (§ 1 Abs 5 S 2 FAG).

Von der vorstehend dargestellten Ermächtigung zu einer Einschlagsbeschränkung hat das BMELV seit Bestehen des FAG ab dem Forst-Wj 1968/69 bislang für insgesamt 8 Wj Gebrauch gemacht und demzufolge Einschlagsbeschränkungen angeordnet, zuletzt mit VO v 14.04.2021, BGBl I 2021, 808, für das Forst-Wj 2021 (= 01.10.2020 bis 30.09.2021; wegen der steuerlichen Umsetzung s BMF v 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044).

 

Rn. 153

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch eine angeordnete Einschlagsbeschränkung wird der für die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG maßgebliche Nutzungssatz nicht gemindert, was bis einschließlich VZ 2011 zur Folge hatte, dass bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen im Wj nach einer Einschlagsbeschränkung weiterhin vom vollen Nutzungssatz auszugehen war; ab VZ 2012 ist dies ohne Bedeutung, weil nach § 34b EStG idF StVereinfG 2011 der Nutzungssatz nur noch Bedeutung für die verschiedenen Steuersätze hat.

 

Rn. 154

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zur Prüfung der Frage, ob die Einschlagsbeschränkung tatsächlich eingehalten worden ist, s die Berechnungsbeispiele bei Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, A 1112 und s Hiller, INF 2000, 330.

 

Rn. 155

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Dem zweiten Ziel dienen die §§ 37 FAG; nach ihnen können die jeweils im Gesetz bestimmten Forstwirte entweder

  • steuerfreie Rücklagen zur Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds bilden (s Rn 160–179) bzw
  • ihre BA mit erhöhten Pauschalen zum Abzug bringen (s Rn 180–189),
  • die Holzvorräte aus Kalamitätsnutzungen zum Bilanzstichtag ganz oder teilweise unbewertet lassen (s Rn 190–194), oder
  • es gelten für die in Zeiträumen einer Einschlagsbeschränkung generell ermäßigten Steuersätze (s Rn 195–199);
  • letztendlich können Holzhändler wie auch Sägewerke einen Bewertungsabschlag für ihre Holzbestände vornehmen (s Rn 200–202).
 

Rn. 156–159

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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