Rn. 200

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

StPfl, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln (Holzhändler, Sägewerke), können einen aus inländischen Erzeugnissen herrührenden Mehrbestand an Holz bzw Holzhalbwaren (der nicht aus Kalamitätsholz bestehen muss) an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für den eine Einschlagsbeschränkung angeordnet ist, oder am ersten Bilanzstichtag nach Ablauf der Einschlagsbeschränkung statt mit dem sich nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG ergebenden Wert (AK/HK oder dauerhaft niedriger Teilwert) mit einem um 50 % niedrigeren Wert ansetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten s BMF v 27.07.2021, aaO, Rz 53ff).

 

Rn. 201

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Mehrbestand gilt die mengenmäßige Erhöhung an begünstigten Vorräten gegenüber den entsprechenden durchschnittlichen Beständen an den letzten vorangegangenen Bilanzstichtagen, die nach Abzug eingetretener Bestandsminderungen verbleibt. Der Bewertungsabschlag kann für den jeweiligen Mehrbestand für die Holzartengruppe Holz, Holzhalbwaren sowie für Halbstoffe aus Holz (Anknüpfung an den Zolltarif) unterschiedlich in Anspruch genommen werden; zu berücksichtigen ist jedoch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gemäß § 252 Abs 1 Nr 6 HGB, sodass ein etwaiger unterschiedlich vorgenommener Bewertungsabschlag zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils in gleicher Höhe vorgenommen werden muss.

 

Rn. 202

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Betriebe, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln bzw deren Gewinn geschätzt wird, sind von der Vergünstigung des § 7 FAG ausgeschlossen.

 

Rn. 203–204

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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