BMF, 27.7.2021, IV C 7 - S 1916/20/10003 :002

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes das Folgende:

 

A. Allgemeines

 

1. Anordnung der HolzEinschlBeschrV2021

1

Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft kann nach dem ForstSchAusglG für einzelne Holzartengruppen oder Holzsorten durch Rechtsverordnung beschränkt werden, wenn und soweit dies bei besonderen Schadensereignissen erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes zu vermeiden (§ 1 ForstSchAusglG).

2

Auf Initiative und mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021, BGBl 2021 I S. 808) vom 14. April 2021 erlassen. Die Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021, § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStDV) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 bis 4 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen werden.

3

Durch die HolzEinschlBeschrV2021 wurde der ordentliche Holzeinschlag der Holzart Fichte (Picea spec., d. h. alle Fichtenarten, z. B. Gemeine Fichte, Sitkafichte und Omorikafichte) bundesweit auf 85 % des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt. Dabei ist nicht zwischen unterschiedlichen Holzsortimenten (z. B. Stammholz oder Industrieholz) zu unterscheiden. Um einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile zu schaffen, die hierdurch eintreten, werden durch die HolzEinschlBeschrV2021 folgende steuerrechtliche Maßnahmen aktiviert:

  1. Verwendung des betrieblichen Ausgleichsfonds, zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse, für buchführende Betriebe (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 ForstSchAusglG)
  2. Erhöhter Pauschsatz für Betriebsausgaben bei nicht buchführenden Betrieben (§ 4 ForstSchAusglG)
  3. Aktivierungswahlrecht von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen für buchführende Betriebe (§ 4a ForstSchAusglG)
  4. Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG (Viertel-Steuersatz) einheitlich für alle Kalamitätsnutzungen im Wirtschaftsjahr (Zeitraum) der Einschlagsbeschränkung und ggf. in Folgejahren (§ 5 ForstSchAusglG)
  5. Ermäßigte Bewertung von Übervorräten in der gewerblichen Holzwirtschaft für buchführende Betriebe (§ 7 ForstSchAusglG)

4

Die Einhaltung der verordneten Einschlagsbeschränkung ist Voraussetzung für die steuerrechtlichen Vergünstigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Einschlagsbeschränkung nur in den Fällen der §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG von Bedeutung ist.

 

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einhaltung der Einschlagsbeschränkung nach der HolzEinschlBeschrV2021

5

Für die Berechnung des Prozentsatzes nach § 1 Absatz 2 Satz 2 HolzEinschlBeschrV2021 soll grundsätzlich der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 der Holzart Fichte zugrunde gelegt werden. Für die vorgenannten Zeiträume gilt aus Vereinfachungsgründen das dem jeweiligen Betrieb zu Grunde liegende individuelle, steuerrechtliche Wirtschaftsjahr. Bei einem Betrieb mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr gelten die Zeiträume 2012/13, 2013/14, 2014/15, 2015/16 und 2016/17. Aufgrund außergewöhnlicher Schadereignisse (z. B. Sturm Friederike, Trockenheit, Borkenkäfer) werden die Jahre 2018 und 2019 (2017/18, 2018/19) nicht berücksichtigt.

6

Ist das Wirtschaftsjahr während des vorgenannten 5-Jahreszeitraums umgestellt worden und hat sich daraus ein Rumpf-Wirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr ergeben, ist dieses Wirtschaftsjahr für die Bemessung der durchschnittlichen Einschläge in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie ein Wirtschaftsjahr, das einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst.

7

Der Begriff „Einschlag” umfasst sowohl die ordentlichen Holznutzungen als auch die außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b EStG.

8

Bei einem ordentlichen Einschlag der Holzart Fichte im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung von bis zu 75 Erntefestmetern (Efm) ohne Rinde wird aus Vereinfachungsgründen für steuerrechtliche Zwecke unterstellt, dass die Einschlagsbeschränkung eingehalten wurde.

9

Soweit in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebs auf weniger als 70 % des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 EStDV von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes oder des nach R 34b.6 Absatz 3 EStR anzuwendenden Nutzungssatzes absinkt, kann der in der Verordnung vorgesehene Prozentsatz entsprechend überschritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.

10

Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2020/21, die vor I...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge