Rn. 206

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 34a Abs 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen iSd Abs 1 S 1 ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

 

Rn. 207

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ein vertikaler oder horizontaler Verlustausgleich mit ermäßigt besteuerten Gewinnen soll hierdurch verhindert werden, um nicht die Möglichkeit einer ungewollten Doppelbegünstigung zu schaffen (s BFH v 20.03.2017, X R 65/14, BStBl II 2017, 958). Das ist insbesondere für die nachträgliche Änderung eines ESt-Bescheids relevant. Sollte nämlich ein Verlust im betreffenden VZ erst nachträglich (zB im Rahmen einer Bp) resultieren, dürfte dieser nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen, sondern vielmehr mit etwaigen überschießenden begünstigungsfähigen Beträgen ausgeglichen werden, ggf vor- oder zurückgetragen werden oder der Antrag nach § 34a EStG zurückgenommen werden (s Ratschow in Brandis/Heuermann, § 34a EStG Rz 85, August 2021). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in s Rn 45, 97 verwiesen.

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