Rn. 96

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Grundsatz ist zwar der nicht entnommene Gewinn und nicht der stpfl Gewinn Gegenstand der Thesaurierungsbegünstigung. Wie jedoch aus s Rn 74 ff und den Literaturverweisen hervorgeht, wäre eine Thesaurierung eines nicht entnommenen Gewinns, der den stpfl Gewinn übersteigt, nicht in Einklang mit der Intention des Gesetzgebers zu bringen. So kam der BFH v 20.03.2017, X R 65/14, BStBl II 2017, 958 (s auch Zusatz OFD Frankfurt v 19.10.2017 S 2290 a A – 1 – St 213) zu dem Ergebnis, dass die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorliegen, das zvE aber negativ ist.

 

Rn. 97

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der BFH BStBl II 2017, 958 bestätigt zwar das Urteil der Vorinstanz (FG BdW v 07.11.14, 9 K 3297/13 insoweit, dass als Ausgangspunkt für die Berechnung des begünstigten Gewinns gemäß § 34a EStG das zvE nach § 2 Abs 5 EStG herangezogen wird. § 34a EStG ist jedoch auf das zvE nach Durchführung des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs anzuwenden (so auch Zusatz der OFD Frankfurt v 02.07.2015, S 2290 a A – 1 St 213). Die fehlende Separierbarkeit der begünstigungsfähigen Gewinne bei gleichzeitig negativem zu versteuernden Einkommen ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 34a Abs 1 S 1 EStG, der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass die Gesetzessystematik hierfür spreche. Dem ist mE zuzustimmen, da § 34a EStG als Tarifvorschrift ausgestaltet ist (s Rn 40). Auch s Beispiel in s Rn 20.

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