OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.7.2015, S 2290 a A - 1 - St 213

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.8.2008 (BStBl 2008 I S. 838)
  FinMin Hessen, Erlass vom 30.4.2010, S 2290a A – 001 – II 31

Zusatz der OFD:

Gesonderte Feststellung

Hinsichtlich der nach § 34a Abs. 10 EStG durchzuführenden gesonderten Feststellung verweise ich auf ofix: AO/180/6.

Sobald der nachversteuerungspflichtige Betrag im Rahmen der Einkommensteuer vollständig nachversteuert wurde, ist eine gesonderte Feststellung der für die Tarifermittlung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr erforderlich. ESt-4B-Mitteilungen enthalten daher in den entsprechenden Fällen die Bitte mitzuteilen, dass Angaben nach § 34a EStG nicht mehr benötigt werden. Solche Mitteilungen können nicht programmgesteuert erstellt werden, sondern sind von den Wohnsitz-Finanzämtern der betreffenden Gesellschafter personell zu fertigen und dem für die Personengesellschaft zuständigen Betriebs-Finanzamt zu übermitteln.

Entnahme ausländischer Erbschaftsteuer

Das HMdF hat mit Erlass vom 30.4.2010, S 2290a A – 001 – II 31 folgendes mitgeteilt:

Nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist der Nachversteuerungsbetrag um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen werden, zu vermindern.

Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet dabei weder zwischen in- und ausländischer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) noch zwischen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) aus EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Drittstaaten.

Vielmehr ist für die Minderung des Nachversteuerungsbetrags Voraussetzung, dass die tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch – auch nicht durch Anrechnung im jeweiligen nationalen Recht – unterliegende Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) für einen inländischen Betrieb oder Mitunternehmeranteil gezahlt wird (betriebsbezogene Betrachtungsweise). Außerdem ist zu beachten, dass die ausländische Erbschaftsteuer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen muss.

In diesem Zusammenhang merke ich an, dass ein bundeseinheitlich abgestimmtes Verzeichnis „Ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer entsprechen” derzeit nicht geplant ist. Bekannt ist bislang lediglich, dass die kanadische „capital gains tax” und die portugiesische Erbersatzsteuer negativ von der deutschen Erbschaftsteuer abgegrenzt wurden, weil es sich bei diesen – ihrer jeweiligen Erhebungsform nach – um Steuern auf das Einkommen handelt.

Unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebes oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Diese Vorgänge sind nicht als Entnahme anzusehen, da auch im Rahmen des § 34a EStG die allgemein gültige Definition der Gewinnermittlungsbegriffe anzuwenden ist. Daher lösen sie keine sofortige Nachversteuerung aus.

Verhältnis zu Verlustausgleich und Verlustabzug

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 7.11.2014, 9 K 3297/13 klargestellt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung des begünstigten Gewinns nach § 34a EStG das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG sei. § 34a EStG werde auf das zu versteuernde Einkommen nach Durchführung eines horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs angewendet. Die thesaurierten Gewinne blieben Teil der synthetischen ESt und würden nicht aus diesem System herausgelöst.

Demzufolge sind die betrieblichen Einkünfte aus mehreren Einzelunternehmen und/oder mehreren Beteiligungen an Mitunternehmerschaften zu saldieren. Nur wenn danach positive betriebliche Einkünfte verbleiben, kommt § 34a EStG zur Anwendung.

Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt (Az.: X R 65/14). Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 34 a

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