Rn. 40

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß BT-Drucks 16/4841, 62 ist § 34a EStG als Tarifvorschrift ausgestaltet worden, welche als Ausgangspunkt für die Berechnung der Thesaurierungsbegünstigung auf das zvE (§ 2 Abs 5 EStG) abstellt. Gemäß BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 1 bleiben die Regelungen der Einkommensermittlung durch § 34a EStG unberührt, sodass insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten sind. Gleichwohl untersagt § 34a Abs 8 EStG einen Ausgleich negativer Einkünfte mit ermäßigt besteuerten Gewinnen iSd § 34a Abs 1 S 1 EStG und insoweit auch einen Abzug nach § 10d EStG.

 

Rn. 41

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Darüber hinaus geht § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG als lex specialis durch die Festlegung eines fixen Steuersatzes iHv 28,25 % (zzgl SolZ und KiSt) den allgemeinen Tarifvorschriften des § 32a Abs 1 S 2, Abs 5 EStG vor. Gleiches gilt auch im Falle der Nachversteuerung iSd § 34a Abs 4 S 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl SolZ und KiSt).

 

Rn. 42

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Schädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung nach § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG ist die alternative Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG oder der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 4). Dies gilt ebenso für übrige Tarifermäßigungen (etwa § 34b EStG).

 

Rn. 43

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Falle eines sog Carried Interest (= erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung), die regelmäßig von vermögensverwaltenden Wagniskapitalgesellschaften nach § 18 Abs 1 Nr 4 EStG gezahlt werden, ist die Inanspruchnahme der Begünstigung ebenfalls ausgeschlossen, da auf den Carried Interest bereits eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr 40 EStG Anwendung findet (s BT-Drucks 16/4841, 63).

 

Rn. 44

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung zu verhindern, indem neben einer Begünstigung iSd §§ 16 Abs 4, 34 Abs 3 EStG oder § 18 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 3 Nr 40 EStG nicht noch zusätzlich die Thesaurierungsbegünstigung iSd § 34a Abs 1 EStG gewährt wird.

 

Rn. 45

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

In § 37 Abs 3 S 6 EStG wird zudem die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen ausgeschlossen, was damit begründet wird, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung antragsgebunden ist und der Antrag erst bei Abgabe der ESt-Erklärung des Einzelunternehmers/Mitunternehmers gestellt werden kann, wobei der Umfang der Begünstigung im Vorgriff nicht bestimmt werden kann (s BT-Drucks 16/4841, 65).

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