Rn. 196

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 33b Abs 8 EStG ist ab Ende des Kj 2026 die Vorschrift des § 33b Abs 6 EStG zu evaluieren. Die Evaluierung soll vom BMF unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit möglichst bis zum 31.12.2027 durchgeführt werden. IRd Evaluierung soll im Vergleich zum Status quo untersucht werden, in welchem Umfang der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG nF sowie für Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen "H" in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus soll die mit diesem Gesetz geänderte Systematik beim Pflege-Pauschbetrag bezogen auf den Erfüllungsaufwand für die StPfl, die für die Feststellung einer Behinderung und eines Pflegegrades zuständigen Stellen und die Verwaltungen einer näheren Betrachtung unterzogen werden und möglicher Handlungsbedarf ermittelt werden (BT-Drucks 19/21985, 18f). Aus der Sicht des StPfl lassen sich diese Evaluierungspflichten nicht einklagen. Sie dürften aber mE auch bei der Überprüfung der Einhaltung des Gesetzeszweckes iRd gerichtlichen Prüfung eines Steuerbescheides herangezogen werden können (s zur Evaluierung im Konkreten bzw im Allgemeinen auch Kanzler, NWB 2021, 840, 848; Hey, FR 2021, 293; ablehnend zur Heranziehung von Evaluierungsberichten bei der Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften aber BFH v 27.05.2009, VII R 5/09, HFR 2010, 309).

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