Rn. 167

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Pflege-Pauschbetrag setzt bis VZ 2020 voraus, dass die pflegebedürftige Person nicht nur vorübergehend hilflos ist. Der Begriff Hilflosigkeit ist in S 3 des § 33b Abs 6 EStG entsprechend dem neu gefassten § 35 Abs 1 BVG geregelt. Diese Regelung gilt seit dem VZ 1995. Mit dieser entsprechenden Normierung hat der Gesetzgeber insb erreicht, dass die Definition der Hilflosigkeit im Steuerecht mit denen sozialrechtlicher Normen übereinstimmt. Nicht nur vorübergehend ist die Hilflosigkeit, wenn der Pflegebedürftige auf Dauer, dh voraussichtlich für mindestens sechs Monate, hilflos ist. Dabei ist zu beachten, dass im Fall des Todes während des VZ auch ein kürzer Zeitraum für die Feststellung der Hilflosigkeit ausreichend ist (s BT-Drucks 12/5262, 96). Es können die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG und der aufgrund von § 30 Abs 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung angewandt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage von § 30 Abs 16 BVG mit Wirkung ab 01.01.2009 die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) erlassen, die in der Anlage zu § 2 Teil A weitere Hinweise zur Hilflosigkeit enthält (s hierzu zB LSG SchlH v 10.11.2015, L 2 SB 16/12).In S 4 wird normiert, dass von einer Hilflosigkeit auch dann ausgegangen werden kann, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (s zur Anwendung im Sozialrecht LSG BBg v 28.01.2016, L 13 SB 158/14).

Während früher nur die Pflege im Inland in der Wohnung des StPfl oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen, die der StPfl persönlich erbringt, vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst wurde, wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 die Vorschrift europatauglich gemacht. Mit der Änderung des § 33b Abs 6 S 5 EStG wurde die Gewährung des Pauschbetrages EU/EWR-weit geregelt. Ziel der Einführung des Pflege-Pauschbetrages mit dem Steuerreformgesetz 1990 war es, "die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen" (BT-Drucks 11/2157). Der Pflege-Pauschbetrag iHv 924 EUR soll daher in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Diese Regelung wird nun auch auf das EU/EWR-Ausland übertragen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags ist auch für das EU/EWR-Ausland, dass die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

 

Rn. 168

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für das Inland wird der Nachweis über die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "H" oder Nachweis der Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI geführt (s § 65 Abs 2 EStDV). Da die Pflegestufen mit Wirkung vom 01.01.2017 durch Pflegegrade ersetzt wurden (§ 15 SGB XI), ist zu beachten, dass das Merkmal "H" der Einstufung als Schwerstpflegebedürftigen in die Pflegegrade 4 und 5 gleichsteht (BMF BStBl I 2016, 804; Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 34 und 43).

Die Anerkennung einer im Ausland festgestellten Schwerbehinderung wird über ein im SchwerbehindertenG geregeltes Verfahren durch inländische deutsche Behörden herbeigeführt (BR-Drucks 139/13, 129). Die Neuregelung für Pflege im EU/EWR-Ausland gilt ab dem VZ 2013 (Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG iVm § 52 Abs 1 EStG idF AmtshilfeRLUmsG). Ist der Pflegende in dem Fall, in dem während des VZ die Hilflosigkeit eintritt und der Hilflose kurz darauf verstirbt, nicht in der Lage, die Hilflosigkeit nach § 65 Abs 2 EStDV nachzuweisen, so hat die FinBeh eine Stellungnahme von Seiten der nach § 69 Abs 1 SGB IX zuständigen Behörde einzuholen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verstorbene bereits einen Ausweis oder Bescheid der zuständigen Behörde über ein gesundheitliches Merkmal hatte oder nicht (FG Ha EFG 2002, 280; aA FG Münster EFG 1989, 24). Die Vorschrift des § 65 Abs 4 S 1 EStDV macht insoweit keine Unterschiede.

 

Rn. 169

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Weitere Voraussetzung des § 33b Abs 6 EStG ist, dass dem bzw den Pflegenden ag Belastungen entstehen. Hier sind jedoch keine – anders bei § 33 EStG – hohen Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift des § 33b Abs 6 EStG bezweckt einen Anreiz für die häusliche Pflege insb von Schwerpflegebedürftigen. Es wäre daher mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, hier erhöhte Anforderungen an den Nachweis der ag Belastungen zu stellen (BFH BStBl II 1997, 199; 1997, 558; 2003, 476; BFH/NV 2005, 1048). Der BFH bejaht daher die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen iRd § 33b EStG im Hinblick auf StPfl, die in einer engen persönlichen Beziehung zu dem Pflegebedürftigen stehen (BFH BStBl II 1997, 199; 2020, 97; BFH/NV 2004, 1646; FG Bre EFG 2005, 365). Dies ist daher nicht der Fall, wenn die pflegende Per...

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