Rn. 186

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Nachweis der Voraussetzungen eines Pauschbetrages nach § 33b EStG richtet sich gemäß § 33b Abs 7 EStG nach der Rechts-VO, wozu die Bundesregierung ermächtigt wird. In § 65 EStDV wurde dieser Nachweis geregelt. Diese Nachweisvorschriften gelten für alle Pauschbeträge (BFH BStBl II 2003, 476; BFH/NV 2015, 975). Auch lässt § 65 EStDV keine weiteren Einschränkungen erkennen. Der Nachweis ist nur in einer Form nach § 65 EStDV möglich (BFH BStBl II 2003, 476; BFH v 04.05.2004, III B 118/03, nv; BFH BFH/NV 2015, 975).

Nach § 65 Abs 3 EStDV aF hatte der StPfl die Nachweise dem FA mit seiner ESt-Erklärung oder seinem LSt-Ermäßigungsantrag vorzulegen. Zur Erleichterung der Nachweispflichten ist die Vorlage der Unterlagen nach § 65 Abs 3 EStDV nF nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Dies vereinfacht die Abgabe der Steuererklärung für den StPfl und die Bearbeitung seiner Steuererklärung im FA. Der Nachweis kann nach § 65 Abs 3a EStDV nF auch auf elektronischem Wege erbracht werden (s BT-Drucks 18/7457, 107).

 

Rn. 187

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Regelung des § 65 EStDV ist verfassungsgemäß (BFH BFH/NV 1987, 32; 1988, 796). Die für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages erforderlichen Nachweise sind Grundlagenbescheide (s Rn 116).

 

Rn. 188

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Sozialbehörden sind nach § 64 EStDV verpflichtet, auf Verlangen des StPfl die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen. Ist ein EU/EWR-Staatsangehöriger betroffen, so kann sich dieser an das Auslandsversorgungsamt wenden.

 

Rn. 189

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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