Rn. 81

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33b Abs 2 EStG enthält im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages eine Unterscheidung nach der Schwere der Behinderung. Menschen mit Behinderungen, die eine sog schwere Behinderung haben, können ohne weitere Voraussetzungen den Pauschbetrag geltend machen. Eine solche schwere Behinderung sah das Gesetz bisher ab einem GdB von 50 vor. Der Nachweis einer schweren Behinderung ist nach § 65 Abs 1 Nr 1 EStDV durch Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BundesversorgungsG zuständigen Behörden zu erbringen (s Rn 190). Dagegen konnten Menschen mit Behinderung, deren GdB weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt (sog minderbehinderte Menschen), einen Pauschbetrag nach § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV aF nur beanspruchen, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (zum Nachweis s Rn 191).

 

Rn. 81a

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Insoweit erfolgten aber Änderungen in § 33b Abs 2 EStG und § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV ab VZ 2021 (s § 52 Abs 33c EStG bzw § 84 Abs 3g EStDV), die zu erheblichen Nachweiserleicherungen führen. Die bisherige Differenzierung nach dem GdB weniger als 50 bzw mindestens 50 wurde im Ergebnis aufgegeben.

 

Rn. 82

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Regelung des § 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF, wonach Menschen mit Behinderungen, die die zusätzlichen Voraussetzungen für minderbehinderte Menschen nicht erfüllen, keinen Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag haben, wurde früher in der Rspr und Literatur kritisch beurteilt, da es keinen sachlichen Grund geben würde, weshalb die in § 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF genannten Gruppen den Behinderten-Pauschbetrag zwar erhalten, die anderen Menschen mit Behinderungen mit gleichen GdB jedoch nicht (s zB FG Bln EFG 1969, 241). Der BFH hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht gegeben und damit die Regelung verfassungsgemäß ist (BFH v 10.03.1972, VI R 23/69, nv, unter Aufhebung des Urt des FG Bln; BFH BFH/NV 2001, 435; BStBl II 2021, 86). Es handelt sich insoweit nur um eine Vereinfachungsregelung. Es steht den Betroffenen jederzeit die Möglichkeit zur Verfügung, nach § 33 EStG die Aufwendungen geltend zu machen, so dass keine Verletzung von Art 3 GG in Betracht kommt (ebenso BFH BStBl II 2021, 86; Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 3; Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 41). Es ist der Verfassung nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, den StPfl durch Gewährung großzügiger Pauschalen von jeglichen Nachweisen freizustellen (BVerfG DStZ 1987, 277; BFH BStBl II 2021, 86). Beachte aber die Erleichterungen ab VZ 2021 (s § 33b Abs 2 EStG nF; § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV nF und s Rn 81a).

 

Rn. 83

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zwar bestimmt § 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF, dass minderbehinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 25 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis VZ 2020 einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen können; jedoch kommen wegen der Einteilung der GdB in Zehnergraden nur StPfl mit einem GdB von 30 oder 40 in Betracht.

 

Rn. 84

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bei der Rentenberechtigung iSv § 33b Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG aF, die bei minderbehinderten Menschen weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pauschbetrages bis VZ 2020 ist, kommt es für die Geltendmachung des Pauschbetrages auf den Zeitraum der Behinderung, nicht des erstmaligen Ergehens eines Rentenbescheides an (FG Mchn EFG 1956, 400; FG RP EFG 1987, 407). Rentenbezüge iSd Vorschrift sind nur solche, die aufgrund einer Leistungsverpflichtung öffentlicher Kassen zugunsten eines geschädigten Versorgungsberechtigten gewährt werden. Im Einzelnen handelt es sich bei den Renten oder anderen laufenden Bezügen, die wegen der Behinderung geleistet werden, um die Beschädigtenversorgung der Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigten nach dem BVG, die Versorgung durch die gesetzliche Unfallversicherung und das Unfallruhegeld von Beamten. Es kommt nicht darauf an, ob die Bezüge tatsächlich laufend gezahlt wurden. Dagegen reicht ein Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung, zB wegen einer Erwerbsunfähigkeit, nicht aus (FG Nds v 16.06.2005, EFG 2005, 1774). Ebenso ist auch ein Anspruch eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Ruhebezüge wegen Dienstunfähigkeit keine unter die Beschädigtenversorgung iSv § 33b...

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