Rn. 180

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auch Veräußerungsgewinne und -verluste iSd § 20 Abs 2 Nr 4 u 7 EStG sind von der Regelung umfasst (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 62, Abwandlung des Bsp; Ott, DStZ 2019, 412, 418). Durch § 20 Abs 2 S 2 EStG werden auch Ersatzereignisse in die Veräußerungen idS einbezogen. Bei Veräußerungsverlusten ist dabei zu beachten, dass durch die zwingende Suspendierung des § 20 Abs 6 EStG eine Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkunftsarten möglich wird (s zu den Abzugsmöglichkeiten Moritz/Strohm, DB 2018, 86, 88ff.).

 

Rn. 181

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Allerdings wird der bloße Ausfall von Forderungen im PV bislang von der FinVerw nicht als steuerbarer Verlust iSd § 20 Abs 2 EStG anerkannt (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 60). Vielmehr wird er als einkommensteuerlich irrelevant beurteilt. Erste Rspr der FG hatte sich dieser Meinung angeschlossen (FG D'dorf v 11.03.2015, 7 K 3661/14 E, DStRE 2016, 523; Weiss, BB 2016, 2407). Der BFH hat allerdings in seiner Revisionsentscheidung die Berücksichtigung des Verlustes dem Grunde nach zugelassen (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280; Weiss, NWB 2018, 544; zuletzt auch BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, DStR 2019, 553, zu "Knock-Out-Zertifikaten").

In ihrem Schreiben zur AbgSt v 18.01.2016 hat die FinVerw allerdings ihre ablehnende Rechtsansicht auf Forderungsausfälle ausgedehnt und damit weiter verschärft (zur Kritik Spieker, DB 2016, 197, 198). Dieser Auffassung hatte sich die Rspr teilweise angeschlossen (FG BBg v 20.01.2016, 14 K 14 040/13; Weiss, BB 2016, 1407; Mathäus, FR 2016, 888). In der Rev hat der BFH jedoch entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung (zu dieser Aufteilung BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307) gegen die KapGes einer Abtretung gleich steht und nach Einführung der AbgSt zu einem gemäß § 20 Abs 2 S 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BFH/NV 2020, 52). Zur steuerlichen Berücksichtigung sind jedoch auch entsprechende AK bei der Gewinnermittlung des § 20 Abs 4 EStG erforderlich. Zum Verhältnis dieser Rspr zu § 17 Abs 2a EStG siehe Levedag, GmbHR 2020, 114, 118; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 734; Ott, StuB 2020, 85.

 

Rn. 182

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eine starke Meinung im Schrifttum unterstützt die Ansicht des BFH und fordert, dass auch der bloße Ausfall einer Darlehensforderung unter der Fassung des § 20 Abs 2 EStG seit Einführung der AbgSt steuerlich beachtlich sein müsse (Aigner, DStR 2016, 345 mwN; Weiss, NWB 2018, 544). Nachdem der BFH sich dieser Auffassung dem Grunde nach angeschlossen hat, fehlt bislang jedoch die Anerkennung dieser Rspr durch die FinVerw (dazu OFD NRW, Kurzinfo v 23.01.2018, DStR 2018, 921).

Durch die Ergänzungen des § 20 Abs 6 EStG um zwei weitere Sätze iRd Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875 – s vor § 1 Rn 239 (Bitz)) hat der Gesetzgeber jedoch zu erkennen gegeben, dass er die Steuerbarkeit derartiger Verluste anerkennt (Fuhrmann, NWB 2020, 150, 155). Ansonsten wäre keine Regelung zur (Einschränkung der) Verlustberücksichtigung erforderlich gewesen (Dahm/Hoffmann, DStR 2020, 81; Weiss, Ertrag-StB 2020, 64, 66).

Die bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren VIII R 18/16 (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BFH/NV 2020, 52) bestehende Unsicherheit über die Behandlung des Forderungsverzichts ist aufgelöst. Die gesetzliche Regelung der eingeschränkten Verlustberücksichtigung bei § 20 Abs 6 S 5 u 6 EStG setzt die Steuerrelevanz von Verlusten voraus. Daher werden Gestaltungen an Bedeutung verlieren, bei denen bislang statt eines endgültigen Ausfalls eine Veräußerung zu einem symbolischen Preis durchgeführt wurde (Hahne, BB 2015, 1640). Diese hat die Rspr bislang weitgehend nicht beanstandet (BFH v 12.06.2018, VIII R 32/16, BFH/NV 2018, 1184). Die FinVerw hat sich dieser Rechtsauffassung des BFH bislang nicht angeschlossen (Schlund, BB 2018, 1047, 1049). Zur Frage des Forderungsverzichts s Weiss, GmbHR 2018, 587 mwN.

 

Rn. 183

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zu beachten bleibt auch unter der neuen Rspr zum Forderungsausfall des BFH (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280) die zeitliche Dimension dieses Ausfalls. S dazu die Entscheidung im zweiten Rechtsgang des FG D'dorf v 18.07.2018, 7 K 3302/17 E, EFG 2018, 1645; Rev BFH VIII R 28/18; s auch die Illustration des zeitlichen Ablaufs bei Delp, DB 2019, 2148, 2150.

 

Rn. 184–189

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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