Rn. 107

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Seit 01.01.2007 – aufgrund der Einfügung eines weiteren Hs in § 32b Abs 1 Nr 2 EStG (Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst aa, Art 20 Abs 6 JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) – können Einkünfte, die sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen iSd § 32b Abs 1 Nr 4 EStG steuerfrei stellen, jedoch dort ohne Progressionsvorbehalt, bei zeitweiser unbeschränkter StPfl auch nicht in diesen einbezogen werden (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 3 EStG; s Rn 101a).

 

Rn. 107a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (BT-Drucks 16/2712, 53), dass bei den Verhandlungen über solche "sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen" die Aufnahme des Progressionsvorbehalts einer der umstrittensten Problempunkte sei. Sei ein solcher Progressionsvorbehalt nicht vereinbart, so könnten die anderen Vertragspartner davon ausgehen, dass Deutschland einen solchen auch nicht (innerstaatlich) anwendet. Es sei international nicht üblich, in solchen Fällen ein ausdrückliches Verbot, den Progressionsvorbehalt innerstaatlich anzuwenden, aufzunehmen. ME (s Rn 101a) stellt der neue Hs nur klar, was sich schon aus § 2 AO ergibt.

 

Rn. 107b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Mit den "sonstigen (dh keine DBA) zwischenstaatlichen Übereinkommen" sind insb Privilegienprotokolle und Sitzstaatabkommen von internationalen Organisationen oder Übereinkommen über diplomatische oder konsularische Beziehungen gemeint (BT-Drucks 16/2712, 53). Ferner s § 3 Rn 1130, 2621 (Handzik).

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