Rn. 101

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG betrifft zwei Fälle (BFH BStBl II 2004, 549; 2003, 302; 2002, 660;Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 31):

 
Fall 1 Fall 2
Der StPfl ist nur zeitweise unbeschränkt stpfl (zB aufgrund unterjährigen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland). Er hat außerhalb dieser Zeit seiner unbeschränkten StPfl andere Einkünfte, die nicht solche iSd § 49 EStG sind (also ausländische oder inländische, die nicht von § 49 EStG erfasst werden) und damit keine beschränkte StPfl begründen Der StPfl ist nur zeitweise unbeschränkt stpfl (zB aufgrund unterjährigen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland). Er hat außerhalb dieser Zeit seiner unbeschränkten StPfl andere (inländische) Einkünfte, die solche iSd § 49 EStG sind und damit insoweit seine beschränkte StPfl begründen
Dazu s Rn 103 Dazu s Rn 104, 104a

Gemeinsam ist beiden Fällen, dass der StPfl nur zeitweise unbeschränkt stpfl ist, während § 32b Abs 1 Nr 3 EStG die ganzjährige unbeschränkt StPfl betrifft (OFD Ffm v 03.01.2012, DB 2012, 1955).

 

Rn. 101a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Art 1 Nr 19a Buchst aa JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) hatte § 32b Abs 1 Nr 2 EStG um einen weiteren Hs ergänzt. Sinn und Zweck der Regelung war folgender: Einkünfte waren in einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen iSd § 32b Abs 1 Nr 4 EStG (also: nicht in einem DBA) steuerfrei gestellt. Dieses sonstige zwischenstaatliche Abkommen sah aber keinen Progressionsvorbehalt vor. Ohne den neuen Hs würde nach dem Wortlaut des § 32b Abs 1 Nr 2 EStG bei zeitweise unbeschränkter StPfl jedoch der Progressionsvorbehalt anzuwenden gewesen sein (BT-Drucks 16/2712, 53). Diese Einfügung ist eine Reaktion auf die geänderte Rspr des BFH (s Rn 102aff). Die Neuregelung ist ab 01.01.2007 anzuwenden (Art 20 Abs 6 JStG 2007).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge