Rn. 132a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb, Art 20 Abs 6 JStG 2006 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) änderte § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 3 und verschob die Regelung in einen neuen § 32b Abs 1 Nr 5 EStG. Der Gesetzgeber wollte einerseits die Vorschrift übersichtlicher machen (BT-Drucks 16/2712, 53). Darüber hinaus erfasst die Neuregelung auch Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen (was sich bisher schon aus § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 S 6 EStG aF ergab), aber bei der Ermittlung des zvE nicht erfasst werden, da der bisherige Wortlaut missverständlich war (BT-Drucks 16/2712, 53).

 

Rn. 132b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ferner sind (wortgleiche Formulierung in § 32b Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG) solche Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, wenn ein sonstiges zwischenstaatliches Übereinkommen deren Steuerfreiheit vorsieht, jedoch keinen Progressionsvorbehalt. Die Erläuterungen zu s Rn 107107b gelten entsprechend.

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