Rn. 145

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Träger der Sozialleistungen nach § 32b Abs 1 Nr 1 EStG (insb: Bundesagentur für Arbeit) mussten die Daten über die im Kj gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung (DFÜ) übermitteln. Zu weiteren Einzelheiten s BMF v 16.07.2013, BStBl I 2013, 922.

 

Rn. 146

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Dies galt jedoch nicht, soweit die Leistungen auf der LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG aF) auszuweisen waren (weil dadurch das FA ebenfalls Kenntnis von diesen Leistungen erlangte). Auf der LSt-Bescheinigung waren auszuweisen (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG aF):

  • das Kurzarbeitergeld,
  • das Schlechtwettergeld,
  • das Winterausfallgeld,
  • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach MuSchG,
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach InfSchG,
  • nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge (betreffend Altersteilzeitarbeit).

Diese Leistungen mussten also nicht durch die Sozialleistungsträger übermittelt werden.

 

Rn. 147

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für die DFÜ/elektronische Datenübermittlung mussten die Sozialleistungsträger aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Leistungsempfängers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel bilden und verwenden (§ 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG iVm § 41b Abs 2 S 1 EStG aF). Zu weiteren Einzelheiten s § 41b Abs 2 S 2–4 EStG aF sowie § 22a Abs 2 EStG aF.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge