Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass mit dem Jahressteuergesetz 2019 die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des VZ 2022 beschlossen wurde.
Datenübermittlung der Sozialleistungsträger
Gemäß § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG gelte § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend. Demnach sei für die Datenübermittlung ab dem VZ 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig (s. BMF, Schreiben vom 8.9.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :004).
Den Sozialleistungsträgern stehe das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG). Sollte der betroffenen Person noch keine Identifikationsnummer durch das BZSt zugeteilt worden sein, werde eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.
Maschinelles Anfrageverfahren zwingend
Hat der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, habe der Sozialleistungsträger zwingend das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen seiwn nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und/oder des Geburtsdatums nicht nachkommt.
LER-Mitteilungen ausnahmsweise in Papierform
Für den VZ 2023 haben die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen (LER-Mitteilungen) ausnahmsweise in Papierform zu übermitteln, soweit trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das BZSt mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist.
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